1880. 13
Das Staatsministerium wird den Meinungsaustausch und die Beschlußfassung
sämmtlicher betheiligter Regierungen über die erhobene Beschwerde vermitteln. Die
Entscheidung erfolgt unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen in §F. 21
des Vertrags über Erichtung des gemeinschaftlichen Oberlandesgerichts vom
19. Februar 1877 und in Artikel 4 des Aceessionsvertrags vom 23. April 1878
durch Abstimmung.
ie Entscheidung wird von dem Staateministerimnm dem Präsidenten des
Oberlandesgerichts zur Wahrnehmung des weiter Erforderlichen mitgetheilt werden.
8. 10.
Im Falle des 8. 16 Absaß 2 bis 4 der Rechtsanwaltsordnung muß das
Verlangen, daß über den Grund der Versagung im ehrengerichtlichen Verfahren
entschieden werde, innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist bei dem Präsidenten
des Oberlandesgerichts angebracht werden. Dieser hat den rechtzeitig gestellten An-
trag dem Vorstande der Anwaltskammer zu übersenden.
& V. Ministerial-Verordnung
vom 27. Jannar 1880,
betreffend die Ausführung der Rechtsanwaltsordnung v. 1. Juli 1878.
Mit höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten und im Einver-
ständniß mit den bei dem gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichte in
Jena und dem gemeinschaftlichen Landgerichte in Rudolstadt betheiligten Regierungen
wird zur Ausführung der Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 (N. G. Bl. S. 177)
verordnet, was folgt:
« 8. 1.
Die durch die Rechtsanwaltsordnung bestimmten Befugnisse der Landesjustiz-
verwaltung werden durch das Fürstliche Ministerium ausgeübt, soweit nicht in Nach-
stehendem elwas Anderes angeordnet ist.
37