28 1880.
& XII. Ministerial-Verordnung
vom 25. Juni 1880,
die Bezeichnung des Fuhrwerks mit dem Namen und dem Wohnorte
des Eigenthümers betreffend.
Nachdem in der Königlich Preußischen Provinz Sachsen und in den meisten
der angrenzenden Staaten neuerdings unter Aufhebung der früheren Vorschriften
bestimmt worden ist, daß die Bezeichnung der Fuhrwerke mit dem Namen und dem
Wohnorte des Eigenthümers auf der linken Seite an dem Fuhrwerke anzu-
bringen, so verordnen wir zur Erleichterung des Grenzverkehrs und zur Abwendung
unnöthiger Belästigungen des Publikums mit höchster Genehmigung Serenissimi
unter Abänderung der Verordnung vom 21. October 1872 (Ges.-S. S. 144).
daß die Bezeichnung der Fuhrwerke künftig nicht mehr auf der rechten, sondern
auf der linken Seite derselben anzubringen ist.
Die Verordnung tritt mit dem 15. August d. J. in Kraft.
Rudolstadt, den 25. Juni 1880.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
TNXIII. Verordnung
vom 2. Juli 1880,
eine Erweiterung der Geschäftsordnung für die Gerichtsschreibereien
der Amtsgerichte, vom 9. September 1879 betreffend.
Mit höchster Genehmigung Serenissimi wird die Geschäftsordnung für die
Gerichtsschreibereien der Amtsgerichte vom 9. September 1879 (Ges.-S. S. 395)
durch folgenden Zusaßz erweitert:
u 8. 31.
Aus dem Register für Forst. und Feldrũgesachen (Formular 12, S. 446.47
der Ges. S.) sind am Schlusse eines jeden Vierteljahres Auszüge ũber die in Forst-
rügesachen ergangenen Anzeigen zu fertigen und dem Forstamte mitzutheilen, aus
dessen Bezirke die Anzeige an das Gericht gelangt ist.