Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

1880. 29 
Für diese Auszüge ist das unter 4 nachstehend bestimmte Muster in Anwen- 
dung zu bringen. Hat ein Eintrag in die Spalte 7 oder 8 noch nicht bewirkt 
werden können, so werden die Auszüge am Schlusse des folgenden Vierteljahres der 
Gerichtsschreiberei zum Zweck der nachträglichen Ausfüllung zurückgegeben. 
Die Anfertigung und Uebersendung der Registerauszüge liegt dem Gerichts- 
schreiber ob, welcher mit der Führung des Registers beauftragt ist. 
In Ansehung der hiernach zur Kenntniß der Forstämter gelangenden Straf- 
sälle bedarf es der in §. 21 Absatz 2 der Vorordmumg vom 20. September 1879 
Ges. S. S. 455) vorgeschriebenen besonderen Benochrichtigungen der anzeigenden 
Forstbehörden durch die Amtsanwälte nicht. 
Rudolstadt, den 2. Juli 1880. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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