1880. 30
Dem Gesuche sind beizufügen:
1) das Zeugniß der Reife zur Universität;
2) das Zeugniß über die Militärverhältnisse;
3) die Universitäts-Abgangszeugnisse:
4) ein in deutscher Sprache abgefaßter Lebenslauf, in welchem insbesondere
der Gang der Universitätsstudien darzulegen ist.
Das Gesuch und der demselben beizusügende Lebenslauf ist von dem Rechts-
kanditaten eigenhändig zu schreiben.
8. 2.
Liegt zwischen dem Abgange von der Universität und dem Gesuche um Zu-
lassung zur ersten Prüfung ein Zeitraum von mehr als einem Jahre, so hat der
Rechtskandidat über seine Führung während dieses Zeitraums ein Zeugniß der
Obrigkeit des Aufenthaltsortes vorzulegen.
8. 3
Nach Prüfung des Gesuchs hat der Prästdent des Oberlandesgerichts die Zu-
lassung oder Zurückweisung des Rechtskandidaten zu versügen.
Bei Prüfung des Gesuchs ist zu erwägen, ob nach den Universitäts= Abgangs-
zeugnissen oder sonstigen Zeugnissen anzunehmen ist, daß der Rechtskandidat ein dem
§. 2 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes und den Vorschriften des §. 7 dieses Regulativs
entsprechendes Rechtsstudium betrieben hat.
8. 4.
Gegen eine zurückweisende Verfügung findet Beschwerde an die Gesammtheit
der beim Oberlandesgericht betheiligten Regierungen statt.
Die Beschwerde ist bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts einzureichen.
Die Entscheidung erfolgt unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen im
§. 21 des Vertrags über die Errichtung des gemeinschaftlichen Oberlandesgerichts
vom 19. Februar 1877 und Art. 4 des Actessions-Vertrags vom 23. April 1878.
(G.-S. 1879 S. 49 und 62).
8. 5.
Die Prüfung erfolgt bei dem Oberlandesgerichte durch eine aus drei Mitglie-
dern, einschließlich des Vorsitzenden, bestehende Prüfungs-Kommission.
Den Vorsitzenden und die Mitglieder der Kommission ernennt der Präsldent
des Oberlandesgerichts für jede Prüfung aus dem Kreise der Mitglieder des Ober-