Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

1880. 41 
In dazu geeigneten Fällen bleibt der Prüfungs-Kommission unbenommen, 
den Zeufurgrad „sehr gut bestanden“ zu eheilen. 
8.1 
Die Prüfungs-Kommission hat 7 beendigter Prüfung zu den Akten zu 
bemerken: die Aufgabe für die schriftliche Arbeit und das Ergebniß der Begutachtung 
der letzteren, die Gegenstände der mündlichen Prüfung; das Gesammtergebniß der 
Prüfung. 
S. 14. 
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, wird für die Zeit von mindestens sechs 
Monaten behufs besserer Vorbereitung von der Prüfungskommission zurückgewiesen. 
Wenn die schriftliche Arbeit nach dem einstimmigen Urtheil der Mitglieder der 
Kommission (5. 10) den Anforderungen genügt, so kann die wiederholte Prüfung 
auf die mündliche Prüfung beschräukt werden. 
Wer die wiederholte Prüfung nicht besteht, ist von dem Eintritt in den Vor- 
bereitungsdienst ausgeschlossen. 
,15. 
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über dieses Ergebniß ein Zeugniß des 
Vorsitzenden der Prüfungskommission. 
Für die erste Prüfung werden an Gebühren von jedem Kandidaten dreißig 
Mark erhoben. 
Ueber die Aufnahme des Rechtskandidaten als Referendar in den Vorbereitungs- 
dienst des einzelnen Staats beschließt die Landesjustizverwaltung des letzteren und 
läßt den Referendar hierzu verpflichten. 
Mit dem Tage der eidlichen Verpflichtung beginnt der Vorbereitungsdienst. 
Zwelter Titel. 
Der Vorbereitungsdienst. 
S. 18. 
Der Reserendar muß, bevor er zur zweiten Prüfung zugelassen werden kann, 
eine Vorbereitungszeit von drei Jahren im praktischen Justizdienste zurückgelegt haben. 
Bis zum 1. Oktober 1883 kann die Zulassung zur zweiten Prüsung nach 
zweijährigem Vorbereitungsdienste erfolgen.
	        
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