Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

44 1880. 
und daß er zur Ablegung der zweiten Prüsung für vorbereitet zu erachten ist, 
erfolgt Seitens der Landesjustizuerwaltung die Zulassung zur zweiten Prüfung durch 
Ertheilung des Auftrags zur Vornahme derselben an das Oberlandesgericht. 
8. 28. 
Bei dem Oberlandesgerichte wird eine aus sechs Mitgliedern bestehende 
Prüfungscommission gebildet. — Der Präsident des Oberlandesgerichts ernennt die 
Mitglieder und aus denselben den Vorsitzenden. 
Die einzelnen Prüfungen erfolgen durch den Vorsitzenden und zwei von diesem 
bestimmte Mitglieder der Commission. 
8. 29. 
Die zweite Prüfung ist eine schristliche und mündliche, und soll einen wesentlich 
zwc Charakter an sich tragen. 
e ist darauf zu richten, ob der Referendar sich eine gründliche Kenntniß des 
Neichaht, des gemeinen Rechts und des Partikular-Rechts enworben hat, und ob 
er für befähigt zu erachten ist, im praktischen Justizdienste als Richter, Staatsanwalt 
und Rechtsanwalt eine selbstständige Stellung mit Erfolg einzunehmen. 
8. 30. 
Die schriftliche Prüsung hat eine rechtswissenschaftliche Arbeit, eine Relation 
und die Beantwortung einer Anzahl schriftlicher Fragen zum Gegenstande. 
8. 31. 
Der Vorsitzende der Prüfungscommission hat dem zur Prüfung zugelassenen 
Referendar die Aufgabe zur rechtswissenschaftlichen Arbeit und nach deren Ablieferung 
Prozeßakten behufs Anfertigung einer schriftlichen Relation mitzutheilen. Jede der 
beiden Arbeiten ist binnen einer Frist von sechs Wochen abzuliefern, welche aus 
erheblichen Gründen von dem Vorsitzenden der Prüfungscommission bis zu zwei 
Monaten erstreckt werden kann. 
Am Schlusse der Arbeiten hat der Reserendar zu bezeugen, daß er dieselben 
selbständig angefertigt habe. 
8. 32. 
Die Relation muß eine vollsläudige Darstellung des Sach- und Rechtsverhält- 
nisses, ein begründetes Gutachten und einen Urtheilsentwurf enthalten.
	        
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