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und daß er zur Ablegung der zweiten Prüsung für vorbereitet zu erachten ist,
erfolgt Seitens der Landesjustizuerwaltung die Zulassung zur zweiten Prüfung durch
Ertheilung des Auftrags zur Vornahme derselben an das Oberlandesgericht.
8. 28.
Bei dem Oberlandesgerichte wird eine aus sechs Mitgliedern bestehende
Prüfungscommission gebildet. — Der Präsident des Oberlandesgerichts ernennt die
Mitglieder und aus denselben den Vorsitzenden.
Die einzelnen Prüfungen erfolgen durch den Vorsitzenden und zwei von diesem
bestimmte Mitglieder der Commission.
8. 29.
Die zweite Prüfung ist eine schristliche und mündliche, und soll einen wesentlich
zwc Charakter an sich tragen.
e ist darauf zu richten, ob der Referendar sich eine gründliche Kenntniß des
Neichaht, des gemeinen Rechts und des Partikular-Rechts enworben hat, und ob
er für befähigt zu erachten ist, im praktischen Justizdienste als Richter, Staatsanwalt
und Rechtsanwalt eine selbstständige Stellung mit Erfolg einzunehmen.
8. 30.
Die schriftliche Prüsung hat eine rechtswissenschaftliche Arbeit, eine Relation
und die Beantwortung einer Anzahl schriftlicher Fragen zum Gegenstande.
8. 31.
Der Vorsitzende der Prüfungscommission hat dem zur Prüfung zugelassenen
Referendar die Aufgabe zur rechtswissenschaftlichen Arbeit und nach deren Ablieferung
Prozeßakten behufs Anfertigung einer schriftlichen Relation mitzutheilen. Jede der
beiden Arbeiten ist binnen einer Frist von sechs Wochen abzuliefern, welche aus
erheblichen Gründen von dem Vorsitzenden der Prüfungscommission bis zu zwei
Monaten erstreckt werden kann.
Am Schlusse der Arbeiten hat der Reserendar zu bezeugen, daß er dieselben
selbständig angefertigt habe.
8. 32.
Die Relation muß eine vollsläudige Darstellung des Sach- und Rechtsverhält-
nisses, ein begründetes Gutachten und einen Urtheilsentwurf enthalten.