1880. 45
8. 33.
Die Relation kann aus laufenden oder zurückgelegten Akten erstattet werden.
Dem Vorsitzenden der Prüfungscommission sind auf sein Ersuchen von den
Vorständen der Gerichte zur Prüfung geeignete Prozeßakten mitzutheilen.
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8. 34.
Dem Ermessen der Prüfungscommission bleibt vorbehalten, an Stelle der
Relation aus Prozehakten eine schriftliche Relation auf Grund mündlicher Prozeß-
verhandlungen unter Bestimmung einer anderen entsprechenden Frist (§. 31 Abs. 2)
zur Aufgabe zu stellen.
8. 35.
Die Beantwortung der schriftlichen Fragen erfolgt unter Klaufur. Welche
Hilfsmittel bei den Klausurarbeiten zu gestakten sind, bestimmt die Prüfungscommission.
8. 36.
Die Beurtheilung der schriftlichen Arbeiten liegt denjenigen Mitgliedern der
Prüfungscommission ob, vor welchen der Referendar die mündliche Prüfung ablegen soll.
Erachten dieselben die rechtswissenschaftliche Arbeit und die Relation für völlig
mißlungen, so kann der NReferendar auf Bericht der Prüfungscommission von der
Landesjustizverwaltung sofort in den Vorbereitungsdienst zurückverwiesen werden.
8. 37.
Die mündliche Prüfung erfolgt vor drei Mitgliedern der Prüfungscommission
einschließlich des Vorsitzenden derselben.
Mit der Prüfung ist ein freier Vortrag aus Akten zu verbinden, welche dem
Referendar drei Tage vor dem Prüfungstermine zugestellt werden.
Die Prüfung ist nicht öffentlich.
Zu einem Prüfungstermin können mehrere, jedoch nicht über sechs Referendare
vorgeladen werden.
KS. 39.
Die Frage, ob die Prüsung bestanden sei oder nicht, wird durch Stimmen-
mehrheit und zwar nach dem Gesammtergebnisse der schriftlichen und mündlichen
Prüfung entschieden.
In dazu geeigneten Fällen kann der Zensurgrad „sehr gut bestanden“ ertheilt
werden.
Fürstl. Schw.-Rudolsl. Gesetzsammlung XXXXI. 9