46 1880.
8. 40.
Von dem Ausfall der Prüfung hat der Vorsitzende der Prüfungscommission
die Landesjustizverwaltung durch Vorlegung der Prüfungsakten in Kenntniß zu setzen.
Auf Grund der bestandenen Prüfung erfolgt die Ernennung des Referendars
zum Gerichtsassessor.
st die Prüsung nicht bestanden, so wird der Referendar von der Landesjustiz-
verwaltung auf mindestens neun Monate in den Vorbereitungsdienst zurück verwiesen.
s ist eine einmalige Wiederholung der zweiten Prüfung gestattet, deren
cnigegche. den Ausschluß vom höheren Justizdienste bewirkt.
Für den Fall der zu wiederholenden Prüfung kann beschlossen werden, daß
eine zweite rechtswissenschaftliche Arbeit oder eine zweite Relation oder beide nicht
zu fordern seien, sofern nach dem einstimmigen Urtheile der Mitglieder der Prüfungs=
commission, vor welchen die Prüsung abgelegt worden ist, die eine oder andere oder
beide den Ansorderungen genügen.
. 43.
Für die zweite Prüfung werden an Gebühren je fünfundvierzig Mark erhoben.
LAXVI. Verordnung
vom 25. Juni 1880,
den Vorbereitungsdienst und die Prüfung der Gerichtsschreiber und
Gerichtsschreibergehülfen betreffend.
Auf Grund des K. 35 des Gesetzes vom 1. März 1879, die Ausführung des
Gerichtsverfassungsgesetzes betr. (G.= S. S. 27), und im Anschluß an die Verordnung
vom 20. Juni 1879 über die Dienstverhältnisse der Gerichtsschreiber (G., S. S. 222),
werden in Ansehung des Vorbereikungsdienstes und der Prüfung der Gerichtsschreiber
und Gerichtsschreibergehülfen mit höchster Genehmigung Serenissimi die nachstehen-
Bestimmungen erlassen.