Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

1880. 
Die Amtsgerichte, bei welchen der Anwärter zu beschäftigen ist, werden vom 
Mien bestimmt. 
as Ministerinm trifft auch die näheren Bestimmungen über die Beschäftigung 
des 88 im Falle einer *ess des Vorbereitungsdienstes (§. 3). 
Den Vorständen der Gerichte und * Staatsanwaltschaft liegt die Leitung des 
Vorbereitungedienstes ob. Sie haben die Dauer und Reihenfolge der einzelnen Ab- 
schnitte des Vorbereitungsdienstes innerhalb des Zeitraums, für welchen der Anwarter 
der betr. Behörde überwiesen ist, festzusetzen und die Beamten (Gerichtsschreiber, 
Gerichtsvollzieher) zu bestimmen, unter deren besonderer Leitung der Anwärter 
beschäftigt werden soll. 
S. 7. 
Ueber den Erfolg des Vorbereitungsdienstes haben die Vorstände der Gerichte 
und der Staatsanwaltschaft, bei welchen der Anwärter beschäftigt wurde, nach 
Anhörung des mit der besonderen Leitung des Vorbereilungedienstes beauftragten 
Beamten ein Zeugniß auszustellen und dasselbe dem Ministerium vorzulegen. Dieses 
entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. 
Die Zulassung darf nur erfolgen, wenn der Anwärter zur Ablegung der Prüfung 
für genügend vorbereitet zu erachten ist. 
5. 8. 
Die Prüfung wird bei dem Landgerichte zu Rudolstadt abgelegt. (F. 3 der 
Verordnung vom 20. Juni 1879) 
Die Mitglieder der Prüfungscommission werden von dem Ministerium ernannt. 
Die einzelnen Prüfsungen sind von zwei Beamten des höheren Juslizdienstes, denen 
als drittes Mitglied ein Rechnungorevisionsbeamter hinzutritt, abzunehmen. 
Die geschäftliche Leitung der Prüfungscommission steht dem Präsidenten deo 
Landgerichts zu. 
F. 9. 
Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen vorauc. 
Der Anmärter hat zunächst in einer Sitzung, in welcher bürgerliche Nechte- 
streitigkeiten verhandelt und entschieden werden, sowie in einer Sitzung des Schöffen- 
gerichts oder der Strafkammer neben dem Gerichtsschreiber ein zweites Protocoll 
(Nebenprotocoll) zu führen, welches mit den Bemerkungen des Vorsitzenden versehen, 
von diesem der Prüfungscommission vorzulegen ist. Das Gericht, bei welchem das
	        
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