1880. *1
Nebenprotocoll zu führen ist, bestimmt der Präsident, dem die geschäftliche Leitung
der Prüfungs= Commission zusteht.
Dem Anwärter sind außerdem mindestens sechs Aufgaben zur schriftlichen Aus-
arbeilung zu stellen. Dieselben sind dem Gebiete der praktischen Thätigkeit der
Gerichtsschreiber und der Büreaubeamten der Staatoanwaltschaft, insbesondere auch dem
Gebiete der Kostenliquidation und des Rechnungswesens zu eninehmen.
Die Bearbeitung der gestellten Aufgaben erfolgt am Sißze der Prüfungs=
commission unter Aufsicht eines Beamten.
Bei Anwärtern, welche bereits die Gerichtsschreibergehülfenprüfung bestanden
haben, kommt derjenige Theil der Prüfung, welcher sich auf die Besähigung zur
Prototollführung bezieht, in Wegfall.
8. .
DieBcuktheilimqderschriftlichcnArbeiten(§.SI)erfolgtvondenjenigenMiti
gliedern der Commission, vor welchen die mündliche Prũfung abgelegt werden soll.
Erachtet die Prüfungscommission die schriftlichen Arbeiten für völlig mißlungen,
so ist die Zulassung zur mündlichen üis nicht zu gestatten.
Die mündliche Prüfung ist gursn. darauf zu richten, ob der Anwärter
sich die für den Gerichtsschreiberdienst und den Büreaudienst bei der Staatsanwalt=
schaft erforderliche Kennmiß des bürgerlichen Rechts, des Strafrechts und des Prozeß-
verfahrens und eine genaue Kenntniß der Kostengesetzgebung, der Vorschriften über
die Obliegenheiten der Gerichtsschreiber, sowie der auf den Dienst der Gerichtsschreiber
und den Büreaudienst bei der Staatsanwalischaft bezüglichen Geschäftcanweisungen
erworben hat.
8. 12.
Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich.
Zu einem Prüfungstermine können mehrere, jedoch nicht mehr als secho Anwärter
zugelassen werden. Die Entscheidung darüber, ob die Prüfung bestanden sei, erfolßt
nach dem Gesammtergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung. Wird die
Prüfung als nicht bestanden erachtet, so hat die Commission, sofern der Geprüfte
nicht bereits vorher die Gerichlsschreibergehülfenprüfung bestanden hat, zugleich darüber
zu entscheiden, ob derselbe die für das Beslehen der Gerichtsschreibergehülfenprüfung
erforderlichen Kenntnisse besitzt. (C. 17). Wird die Frage von der Commission
bejaht, so ist das Bestehen der Gerichtsschreibergehülfenprüsung zu konstaliren. Der