1880. 51
8. 16.
Die Gerichtsschreibergehülfenprüsung wird bei dem Landgericht zu Rudolstadt
abgelegt. Die Mitglieder der Prüfungecommission werden von dem Minislerium
aus der Zahl der Beamten des höheren Justizdienstes ernannt. Die einzelnen
Prüfungen sind von zwei Mitgliedern der Prüfungscommission abzunehmen.
Die geschästliche Leitung der Prüfungscommission steht dem Präsidenten des
Landgerichts zu.
8. 17.
Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche. Sie ist darauf zu richten,
ob der Anwärter für die Aufnahme von Gesuchen zu Protocoll des Gerichtsschreibers,
für die Protocollführung bei den gerichtlichen Verhandlungen und im Uebrigen für
die leichteren Zweige des Gerichtsschreiberdienstes, insbesondere für den Negistratur-
dienst, sowie für die Anfertigung einfacher Kostenliquidationen und einfachere Rechnungs-
arbeiten sich die erforderliche Kenntniß und praktische Gewandtheit erworben hat.
Auf die im §. 5 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Juni 1879, betreffend die
Dienstverhältisse der Gerichtoschreiber, bezeichneten Gerichtoschreibergeschäfte hat sich
die Prüfung nicht zu erstrecken.
Als bestanden gilt die Prüfung nur, wenn beide Mitglieder der Prüfungs-
commission darin übereinstimmen.
Im Uebrigen finden auf die Prüfung die §§. 9, 10, 12 und 13 mit den
aus den vorstehenden besonderen Bestimmungen sich ergebenden Maßgaben entsprechende
Auwendung.
Dritter Abschnitt.
Schlußbestimmung.
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Gerichtsschreibergehülfen, welche drei Jahre lang zur besonderen Zufriedenheit
der Behörde gearbeitet haben, können unter Entbindung von dem im §. 1 unter
Ziffer 2 bezeichneten Erforderniß zur Gerichtsschreiberprüfung zugelassen werden.
Rudolstadt, den 25. Juni 1880.
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm.
v. Bertrab.