1880.
XVIII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 2. Juli 1880,
die Aenderung und Ergänzung der Signalordnung für die Eisen-
bahnen Deutschlands betreffend.
Die nachstehende Bekanntmachung vom 20. Juni 1880, betrefsend Aenderung
und Ergänzung der Bestimmungen in Abschnitt II der Signalordnung für die
Eisenbahnen Deutschlands vom 4. Jannar 1875 und 12. Juni 1878 — (Ges.S.
1875 S. 95 und 1878 S. 105 und 150) — wird in Gemähheit der Ziffer 2
der allgemeinen Bestimmungen hierdurch noch besonders zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Rudolstadt, den 2. Juli 1880.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
I
—
Bekanntmachung,
betreffend
Aenderung und Ergänzung der Bestimmungen im Abschnitt llb
der Signal-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands.
Auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichs--Verfassung hat der Bundesrath
nachslehende Aenderung und Ergänzung der Signal-Ordnung für die Eisenbahnen
Deutschlands (Bekanntmachungen vom 4. Jannar 1875 — Central-Blatt für das
Deutsche Reich S. 73 — und vom 12. Juni 1878 — Cenkral-Blatt für das
Deutsche Reich S. 363 ) in Bezug 1 den Abschnitt IIb beschlossen:
In die Bestimmung unter Nr. 15 in stalt der Worte — „In einer Ent-
sernung von 600 bis 1000 m“ — gri — „In angemessener Entsernung —.“
Hinter Nr. 15 wird Folgendes anichaltet.
Wo es für nothwendig erachtet wird, die Ablenkung der Züge vom durchgehenden
Geleise durch Signale am optischen Telegraphen kenntlich zu machen, gelten folgende
Bestimmungen: