1880. 61
Gesetztammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
9. Stüch vom Jahre 1880.
XIX. Ministerial-Bekanntmachung
vom 12. August 1880,
die Anwendung der Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom
26. Jannar 1854 wegen gegenseitiger Auslieferung von Verbrechern
auf das Verhältniß zwischen Elsaß-Lothringen und der österreichisch-
ungarischen Monarchie betreffend.
Im Anschluß an die Ministerial-Bekanntmachung vom 10. Februar 1854,
den Bundesbeschluß vom 26. Januar 1854 wegen gegenseitiger Auslieserung von
Verbrechern auf dem Deutschen Bundesgebiete bekrefsend (Ges. S. 1854 S. 15),
wird hierdurch zur öffentlichen Kenniniß gebracht, daß in Gemähheit constatirter
beiderseitiger Uebereinstimmung die Bestimmungen des angeführten Bundesbeschlusseo
auf das Verhältniß zwischen Elsaß-Lothringen und der österreichisch ungarischen
Monarchie gleichfalls Anwendung finden.
Rudolstadt, den 12. August 1880.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXNlI.
usgegeben in Rudolstadt am 10. Schienic 1880.