Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

66 1880. 
VI. Der Text der chiffrirten Telegramme kann enkweder ganz chiffrirt, 
oder zum Theil chiffrirt und zum Theil offen sein. Der chiffrirte Text muß entweder 
ausschließlich aus Buchstaben des Alphabets, oder ausschließlich aus arabischen Ziffern 
bestehen und von dem vorhergehenden bz. nachfolgenden Text in offener Sprache 
durch Klammern getrennt sein. 
Allgemeine Erfordernisse der zu befördernden Telegramme. 
I. Die urschrift jedes zu besördernden Telegramms muß in solchen deutschen 
oder lateinischen Buchstaben bz. in solchen Zeichen, welche sich durch den Telegraphen 
wiedergeben lassen, deutlich und verständlich geschrieben sein. Einschaltungen, Nand- 
zusäße, Streichungen vder Ueberschreibungen müssen vom Aufgeber des Telegramms 
oder von seinem Beaustragten bescheinigt werden. Die Aufschrift muß dem Texte 
voranstehen. Die Unterschrift kann in abgekürzter Form geschrieben oder auch ganz 
weggelassen werden. Wenn sie mit befördert werden soll, muß sie unter den Text 
gesetzt werden. 
II. Die Aufschrist muß alle Angaben enthalten, welche nöthig sind, um die 
Uebermittelung des Telegramms an dessen Bestimmung zu sichern, auch der Art sein. 
dah die Bestellung an den Empfänger ohne Nachforschungen oder Rückfragen er- 
folgen kann. Sie muß für die großen Städte die Angabe der Straße und der 
Hausnummer, oder in Ermangelung dessen die Angabe der Berufsart des Em- 
pfängers oder andere ähnliche Bezeichnungen enthalten. Selbst für kleinere Orte ist 
es wünschenswerth, daß dem Namen des Empfängers eine solche ergänzende Be- 
zeichnung beigefügt wird, um im Falle einer Verstümmelung des Eigennamens der 
Bestimmungsanstalt für die Ermittelung des Empfängers einen Anhalt zu gewähren. 
III. Bei Telegrammen nach kleinen Orten, besonders wenn deren mehrere 
gleichen Namens vorhanden sind, ist die genaue Bezeichnung der geograyhischen 
Lage erforderlich. 
IV. Die Anwendung einer abgekürzten Ausschrift ist zulässig, wenn dieselbe 
vorher seitens des Empfängers mit der Telegraphenanstalt seines Wohnortes ver- 
einbart worden ist. Demjenigen Korrespondenten, welcher eine mit der Telegraphen= 
anstalt vereinbarte abgekürzte Aufschrift hinterlegt hat, ist gestattet, diese Aufschrift 
in den für ihn bestimmten Telegrammen an Stelle des vollen Namens und bz. 
der Wohnungsangabe anwenden zu lassen. Der Name der Bestimmungs-Telegraphen- 
anstalt muß außerdem angegeben werden.
	        
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