Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

1880. 71 
IV. Der für die Antwort gezahlte Betrag wird, wenn der Empfänger von 
dem Antwortsformular keinen Gebrauch gemacht hat, auf Verlangen an den Auf- 
geber zurückgezahlt. Zu diesem Zweck muß der Empfänger vor Ablauf der unter 
III. festgesetzten Frist den bezüglichen Antrag unter Beifügung des Antwortsformu- 
lars bei der Anstalt anbringen, welche ihm dasselbe ausgehändigt hatte. Es wird 
sodann wie in Gebührenerstattungs-Angelegenheiten (vergl. § 20) verfahren. 
V. Kann das Ursprungstelegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann 
wird die im F. 23 vorgesehene telegraphische Meldung über die Unbestellbarkeit an 
die Aufgabeanstalt sogleich erstattet. Wenn keine Berichtigung erfolgt, benachrichtigt 
die Ankunftsanstalt den Aufgeber unmittelbar von der Unbestellbarkeit durch eine 
dienstliche Meldung, welche die Stelle der Antwort verlritt, sobald die zur Auffin- 
dung des Empfängers unternommenen Nachforschungen sich als fruchtlos erwiesen 
haben, spätestens nach 8 Tagen. Verweigert der Empfänger ausdrücklich die An- 
nahme des für die Antwort bestimmten Formulars, so giebt die Ankunftsanstalt dem 
Aufgeber ebenfalls Kenntniß durch eine dienstliche Meldung, welche gleichfalls die 
Stelle der Antwort vertritt. 
8. 12. 
Verglichene Telegramme. 
I. Der Aufgeber eines jeden Telegramms hat die Befugniß, die Vergleichung 
desselben zu verlangen. In diesem Falle ist das Telegramm von den verschiedenen 
Anstalten, welche bei seiner Beförderung mitwirken, vollständig zu vergleichen. 
II. Die Gebühr für die Vergleichung eines Telegramms ist gleich der Hälfte 
der Gebühr für ein gewöhnliches Telegramm von gleicher Länge. 
S. 13. 
Empfangsanzeigen. 
I. Der Aufgeber eines jeden Telegramms kann verlangen, daß ihm die Zeit, 
zu welcher das Telegramm dem Empfänger zugestellt worden ist, unmittelbar nach 
erfolgter Bestellung telegraphisch angezeigt werde. 
II. Für die Empfangsanzeige ist dieselbe Gebühr, wie für ein gewöhnliches 
Telegramm von 10 Worten zu entrichten. 
II. Kann das Telegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird 
die im §. 23 vorgesehene Unbestellbarkeitsmeldung sogleich erlassen. Die telegrahhische 
Meldung über die Empfangsanzeige wird spater abgesandt, entweder nach erfolgter 
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