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Bestellung des Telegramms, wenn sie möglich geworden ist, oder nach 24 Stunden,
wenn sie nicht hat stattfinden können.
IV. Der Aufgeber kann verlangen, daß ihm die Empfangsanzeige nach einem
anderen Orte, als nach dem Aufgabeorte des Ursprungstelegramms übermittelt werde,
insosern er die dazu erforderlichen Angaben in das Ursprungstelegramm aufnimmt.
8. 14.
Telegraphische Postanwelsungen.
I. Die Telegraphenanstalten an solchen Orten, an denen eine Postanstalt be-
steht, sind ermächtigt, in Vertretung der Orts-Postanstalt Beträge auf Postanweisungen,
welche auf telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern ent-
gegenzunehmen. Auf Eisenbahn-Telegraphenstationen findet diese Bestimmung keine
Anwendung.
II. Auch sind die Telegraphenanstalten, mit Ausnahme der Eisenbahn-Tele-
graphenstationen ermächtigt, wenn bei ihnen Postanweisungen auf telegraphischem
Wege eingehen, die Auszahlung an den Empfänger in Vertretung der Orts-Post-
anstalt vor geschehener Bestellung der telegraphischen Postanweisung an die Orts-
Postanstalt zu bewirken:
u) im Falle nach Inhalt des Telegramms der Absender den Wunsch aus-
gesprochen hat, daß die Auszahlung durch die Telegraphenanstalt
geschehe, was durch den Zusatz auf der Poslanweisung: „amtslagernd“
auszudrücken ist;
h) im Falle der Geldempfänger, indem er die telegraphische Postanweisung
erwartet, der Telegraphenanstalt den Wunsch ausgedrückt hat, die Zah-
lung gleich nach der Ankunft der Anweisung bei der Telegraphenanstalt
in Empfang zu nehmen.
In beiden Fällen muß der Auszahlung des Betrages der vollständige Ausweis des
Empfängers, falls derselbe nicht persönlich und als verfügungsfähig bekannt ist, vorher-
gehen. Die telegraphische Postanweisung ist alsdann von der Telegraphenanstalt
mit dem (vorzuschreibenden) Quittungsvermerk zu versehen, dieser vom Empfänger
zu unterschreiben und die Unterschrift durch die Telegraphenanstalt mit dem Zusatze
zu beglaubigen, daß der Empfänger bekannt sei, bz. daß und in welcher Weise er
den Ausweis geführt habe.