Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

1880. 73 
15. 
chse mdung von Telegrammen 
I. Der Ausgeber eing Dllegrans kann der Musschrist den Zusatz „nachzu- 
senden“ oder (P. S.) beifügen (vergl. §. 6 VI.). in welchem Falle die Bestimmungs- 
anstalt dasselbe sofort nach der vergeblich versuchten Zustellung, gemäß der ange- 
gebenen Ausschrift, weiter an den neuen, ihr in der Wohnung des Empfängers mit- 
getheilten Bestimmungsort befördert. 
. Der Zusatz „nachzusenden“ kann auch von mehreren hintereinander stehenden 
Bestimmungsangaben begleitet sein; das Telegramm wird dann nach einander an 
jeden der angegebenen Bestimmungsorte, nöthigenfalls bis zum lezten, befördert. 
III. Für die Nachsendung eines Telegramms auf telegraphischem Wege von 
dem ursprünglichen an einen neuen Bestimmungsort wird die volle tarifmäßige Ge- 
bühr berechnet und vom Empfänger erhoben (vergl. § 21 IV. und V.). 
. 16. 
Verrieifaltigu . von Telegrammen 
I. Die Telegramme können gerichtet werden an mehrere Empfänger in einem 
Orte oder an einen und denselben Empfänger nach verschiedenen Wohnungen des- 
selben Orles, mit oder ohne Weiterbeförderung durch die Post bz. durch Eilboten. 
I. Soll ein Telegramm von der Ankunftsanstalt behufs Bestellung, wie unter 
I. angegeben, vewielfältigt werden, so wird dasselbe bei der Taxirung nur als ein 
einziges Telegramm angesehen, wobei alle Ausschriften in die Wortzahl eingerechnet 
werden; für die zweite und jede weitere Ausfertigung wird bei Telegrammen bis 
zu 100 Worten, einschließlich aller Aufschristen, eine Gebühr von je 40 Pfennig 
und bei längeren Telegrammen für jede Reihe von 100 Worten oder einen Theil 
derselben mehr eine Gebühr von je 40 Pfennig erhoben. 
. 17. 
—nu—nn 
I. Die Weiterbeförderung von Telegrammen über die Telegraphenlinien hinaus 
erfolgt nach Wunsch des Absenders entweder durch die Post oder durch Eilboten, 
oder durch Post und Eilboten, oder durch Estafette. 
II. Der Aufgeber hat die Art der von ihm verlangten Detet so derung in 
einem taxpflichtigen Zusatz vor der Aufschrift anzugeben (vergl. §. 6 
Telegramme, welche mit der Post weiterbefördert, oder 17 nieder= 
gelegt werden sollen, werden von der Ankunftsanstalt ohne Kosten für den Ausgeber
	        
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