Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

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und für den Empfänger zur Post gegeben, und zwar die gegen Empfangsbeschei- 
nigung zu bestellenden Telegramme als eingeschriebene Briefe, dagegen die übrigen 
Telegramme als gewöhuliche Briefe (vergl. . 21). Ausgenommen sind folgende 
Fälle: 
1. für Telegramme, welche von der inländischen Bestimmungsanstalt mit der 
Post nach außereuropäischen Ländern weiterbefördert werden sollen, hat 
der Aufgeber die Postgebühr zu entrichten; 
Telegramme, welche nach der Angabe des Aufgebers, und ohne daß eine 
Unterbrechung der regelmäßigen telegraphischen Verbindung stattfindet, 
einer an einer Grenze gelegenen Telegraphenanstalt zur Weiterbesörderung. 
mit der Post nach dem Nachbargebiete oder über dasselbe hinaus nach 
einem Orte innerhalb Europas übermittelt werden sollen, werden als 
unfrankirte Briefe behandelt; das Porto fällt dem Empfänger zur Last. 
IV. Die Kosten für eine andere Weiterbeförderung als durch die Post, in- 
gleichen die bei der Weiterbeförderung durch die Post entstehenden Kosten für die 
Eilbestellung sowohl im Orte, als nach dem Landbestellbezirk der Postanstalten werden 
in der Regel vom Empfänger erhoben. Es kann jedoch auch der Aufgeber die 
Kosten für die Zustellung von Telegrammen au Empfänger außer halb des Orts- 
bestellbezirks der Bestimmungs-Telegraphenanstalt mittels besonderer Boten durch 
Entrichtung einer festen Gebühr von 80 Pfennig für jedes Telegramm voraus- 
bezahlen. Die Kosten für Weiterbeförderung durch Estafette sind stets vom Auf- 
geber zu entrichten. 
Für die Weiterbesörderung eines Telegramms über den Ortsbestellbezirk 
einer Telegraphenanstalt hinaus sind bei Benutzung von Eilboten, wenn die Bezah- 
lung seitens des Empfängers erfolgt, sowie bei der Weiterbeförderung durch Estafette 
die wirklich erwachsenden Auslagen vom Empfänger bz. Aufgeber einzuziehen. 
# 
S. 18. 
Entrlchtung der Gebühren. 
I. Sämmtliche bekannte Gebühren sind bei Aufgabe des Telegramms im 
Voraus zu entiichten. 
II. Es werden jedoch vom Empfänger am Bestimmungsorke erhoben: 
) die Ergänzungsgebühr für nachzusendende Telegramme (vergl. §. 15); 
5) eintretenden Falls die Weiterbeförderungsgebühren (vergl. S. 17);
	        
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