Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

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III. Die ankommenden Telegramme werden, wenn sie nach dem Orte selbst 
gerichtet sind, so schleunig als möglich bestellt, wenn sie nach anderen zu dem Be- 
stellbereich der Bestimmungsanstalt gehörigen Orten bestimmt sind, der Post bz. den 
Eilboten zur Weiterbeförderung mit möglichster Beschleunigung zugeführt. 
. Jedermann kann, erforderlichen Falls nach gehörigem Ausweis (auch 
brieflich), verlangen, daß die bei einer Telegraphenanstalt ankommenden und in 
deren Bestellbezirk ihm zuzustellenden Telegramme an eine von ihm angegebene Adresse 
bestellt bz. weiter befördert werden (vergl. §. 15). 
V. Wenn der Empfänger seinen Aufenthaltsort verändert hat, so werden dem- 
selben die für ihn eingehenden Telegramme an den neuen Aufenthaltsort nachtele- 
Grophirt, auch ohne daß dies ausdrücklich verlangt worden ist. sofern dieser neue 
Aufenthaltsort des Empfängers unzweifelhast bekaunt ist, und sich daselbst eine Reichs- 
Telegraphenanstalt befindet (vergl. §. 15). 
Bestellung der Telegramme bei der Bestimmungsanstalt. 
I. Die Bestimmungsanstalt sendet die eingegangenen Telegramme ohne Aufent- 
halt nach der Wohnung des Empfängers, bz. nach dem in der Aufschrift bezeichneten 
Ort, oder nach der Post. 
II. Staats., sowie Dienst= und dringende Privattelegramme werden mit Vor- 
rang vor anderen Telegrammen bestellt. 
IIU. Zur Vollziehung des Empfangsscheines über ein an eine Behörde oder 
deren Vorstand gerichtetes Staatstelegramm kann, wenn nicht eine besondere schrift- 
liche Verfügung darüber getroffen ist, nur der Vorstand der betreffenden Behörde, 
oder, in dessen Abwesenheit, sein Stellvertreter als berechtigt angesehen werden. 
IV. Privattelegramme, sowie dienstliche Telegramme, welche nicht an eine Be- 
hörde oder deren Vorstand gerichtet sind, können in der Wohnung des Empfängers 
an diesen selbst, an ein erwachsenes Mitglied seiner Familic, an einen Geschäfts- 
gehülsen, einen Dienstboten, den Gast= oder Hauswirth oder den Portier des Gast- 
hofes bz. des Hauses abgegeben werden, insofern der Empfänger für derartige Fälle 
nicht einen besonderen Bevollmächtigten der Anstalt schriftlich namhaft gemacht, oder 
der Aufgeber die eigenhändige Bestellung in der Ausschrift des Telegramms nicht 
verlangt hat. 
V. Sofern Privatbriefkasten oder Einwürfe sich an der Thür #2c. der Woh- 
nung des Empfängers befinden, können die Telegramme, für welche Eusingeichene 
Furstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXNlI.
	        
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