Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

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nicht ausgestellt sind, in jene Briefkasten rc. gesteckt werden. Telegramme, welche 
den Vermerk „eigenhändig“ tragen, sind jedoch stets an den Empfänger selbst zu be- 
stellen; Telegramme, welche die Bezeichnung „bahnhoflagernd“ tragen, werden an den 
Bahnhofsvorsteher oder dessen Stellvertreter abgegeben. - 
VI. Die an Reisende nach einem Gasthof gerichteten Telegramme werden, 
wenn der Empfänger noch nicht eingetrofsen ist, an den Wirth 2c. des Gasthofes 
mit dem Ersuchen abgegeben, das Telegramm vorläufig in Verwahrung zu nehmen, 
bz. dasselbe dem Empfänger bei seinem Eintreffen auszuhändigen. Am Tage nach 
der erfolgten Uebergabe eines solchen Telegramms wird dasselbe, wenn die Uebergabe 
an den Empfänger inzwischen nicht hat bewirkt werden können, durch einen Boten 
gegen Hinterlassung eines Benachrichtigungszettels wieder abgeholt und zur Verkehrs- 
anstalt zurückgebracht. Diese erläßt nunmehr die Unbestellbarkeitsmeldung an die 
Aufgabeanstalt; im Uebrigen wird das Telegramm wie alle übrigen unbestellbaren 
Telegramme behandelt. 
Ist weder der Empfänger noch sonst Jemand aufzufinden, der das Tele- 
Fgramm annimmt, so hat der Bote, wenn es sich um ein Telegramm handelt, für 
welches ein Empfangsschein ausgefertigt ist, oder wenn sich für die Bestellung eines 
Telegramms ohne Empfangsschein ein Privatbriefkasten oder ein anderer Weg der 
Bestellung nicht darbietet, einen Benachrichtigungszettel in der Wohnung 2c. des 
Empfängers zurückzulassen bz. an die Eingangsthür anzuheften, das Telegramm 
selbst aber zur Anstalt zurückzubringen. Mit den Telegrammen, welche mit einem 
Vermerk wegen der eigenhändigen Bestellung versehen sind, ist in gleicher Weise zu 
verfahren, wenn der bezeichnete Empfänger selbst nicht angetroffen wird. 
VIII. Wenn der Bote bei der Bestellung von Telegrammen mit Empfangsscheinen 
den Empfänger nicht selbst antrifft und das Telegramm einem Anderen aushändigt, 
hat der Letztere in dem Empfangsschein seiner eigenen Unterschrift das Wort „für“ 
und den Namen des Empfängers beizusügen. 
IX. Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt. 
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Unbestellbare Telegramme. 
J. Von der Unbestellbarkeit eines Telegramms und den Gründen der Unbe- 
stellbarkeit wird der Aufgabeanstalt telegraphisch Meldung gemacht. Liegt für die 
Unbestellbarkeit eines Telegramms ein Grund vor, welcher nicht ohne Weiteres aus 
dienstlicher Veranlassung beseitigt werden kann und muß, und ist der Absender des
	        
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