Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

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vo 1880. 
& XXV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 16. September 1880, 
das Statut der Pensionskasse für die Wittwen und Waisen der 
evangelisch-lutherischen Geistlichen der Fürstlichen Oberherrschaft 
betreffend. 
Seine Durchlaucht der regierende Fürst haben Sich in Gnaden bewogen 
gefunden, der Pensionskasse für die Wittwen und Waisen der evangelisch-lutherischen 
Geistlichen der Fürstlichen Oberherrschaft auf dem Grunde des unter dem heutigen 
Tage landesherrlich genehmigten und bestätigten Statuts, welches im Nachstehenden 
abgedruckt ist, die Rechte einer juristischen Person zu verleihen. 
Rudolstadt, den 16. Septbr. 1880. 
Fürsstlich Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrab. 
Statut 
der Pensionskasse für die Wittwen und Waisen der evangelisch- 
lutherischen Geistlichen in der Oberherrschaft des Fürstenthums 
Schwarzburg-Rudolstadt. 
Die Mitglieder der für die Wittwen und Waisen der evangelisch-lutherischen 
Geistlichen in der Oberherrschaft des Fürsteuthums Schwarzburg-Rudolstadt bestehenden 
Wittwen= und Waisenkasse haben eine Umgestaltung der durch landesherrliches Dekret 
vom 6. März 1669 bestätigten Statuten vom 22. Novbr. 1668 nebst deren Nachträgen 
beschlossen und für die künftige Organisation der Kasse das nachstehende neue Statut 
aufgestellt. 
S. 1 
Zweck und Umfang der Anstalt. 
Die Anstalt hat als „Pensionskasse für die Wittwen und Waisen der evangelisch- 
lutherischen Geistlichen in der Oberherrschaft des Fürstenthums Schwarzburg- 
Rudolstadt" den Zweck, den Hinterbliebenen der gedachten Geistlichen nach Maß- 
gabe der näheren Bestimmungen des gegenwärtigen Statuts einmalige und ständige 
Unterstützungen zu gewähren.
	        
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