8 1881.
8. 2.
Die Vorschriften der S§. 41 bis 48 der Civil-Prozeß. Ordnung finden auf die
Ausschließung und Ablehnung der Spezialcommissarien, wie auf die der Mitglieder
und Hülfsarbeiter der erkennenden Behörden Anwendung. Die Mitglieder und
Hülfsarbeiter der General-Commission werden durch die kommissarische Bearbeitung
einer Auseinandersetzungssache von der Ausübung des Richteramts in I. Instanz
nicht ausgeschlossen. Die Mitwirkung bei der Entscheidung in erster Instanz steht
ihrer Ermennung zu Commissarien für die zweite Instanz nicht entgegen.
Ueber Gesuche wegen Ablehnung eines Specialkommissars hat die General-
Commission zu entscheiden.
8. 3.
Die Vorschrift des 8. 4 des Gesetzes vom 1. Mai 1879, betreffend die
Ausführung der Civil-Prozeß-Ordnung und der Konkurs-Ordnung (Ges. S. S. 189)
findet auch auf das Verfahren in Auseinandersetzungssachen Anwendung.
8. 4.
Bezüglich der Prozeßfähigkeit der Parteien, der Streitgenossenschaft und der
Betheiligung Dritter am Rechtsstreite finden die §. 50 bis 73 Civil-Prozeß.
Ownung in so weit Anwendung, als nicht hierüber in dem Gesetze vom 11. Januar
1856 besondere Bestimmungen getroffen worden sind.
8. 5.
Soweit im Verfahren in Auseinandersetzungssachen eine Vertretung durch
Bevollmächtigte zulässig ist, finden auf diese die Vorschristen der S§. 76 bis 85
Civil-Prozeß-Ordnung Anwendung.
e zweiter Instanz können, in dritter Instanz müssen die Parteien sich durch
einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Die Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten der obsiegenden Partei
sind nur in Prozessen zweiter und dritter Instanz, und zwar nach den Grundsähen
des F. 87 Abs. 2 Civil-Prozeß-Ordnung zu erstatten.
ür die Verpflichtung der Parteien zur Tragung und Erstaltung der Prozeß-
kosten sind die Vorschristen der 5§. 87 bis 96 Civil-Prozeß-Ordnung maßgebend.
In Verbindung mit F. 56 des Gesetzes vom II. Jannar 1856 finden die
Bestimmungen der S§. 97 bis 100 Civil-Prozeß Ordnung entsprechende An-
wendung.