Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1881. (42)

1881. 9 
8. 6. 
Bei der Inslruction der prozessualischen Slreitigkeiten nach Maßgabe der 
§#§ 3, 34 und 35 des Gesetzes vom 11. Jannar 1856 finden die S§. 129, 133 
bis 144, 251, 255, 256 Civil-Prozeh-Ordnung subsidiäre Anwendung. 
Wird eine besondere Klage angestellt, so erfolgt die Erhebung derselben durch 
Einreichung an den Commissar oder durch Erklärung zum kommissarischen Protocoll. 
Der Eintiitt der Rechtshängigkeit erfolgt mit der Zustellung der Klage Seitens 
des Commissars an den Beklagten, oder, wenn eine besondere Klage nicht erhoben 
ist, mit dem Zeitpunkte, in welchem der Anspruch in der Instructionsverhandlung 
geltend gemacht wird. 
Eine Aenderung der Klage ist in erster Instanz unbeschränkt zulässig, die 
Zmücknahme derselben aber nur dann, wenn die Feststellung des streitigen Rechts- 
verhälmisses entweder anderweit erfolgt oder zur vorschriftsmäßigen Ausfühmmg der 
Auseinandersetzung nicht erforderlich ist. 
Der Prozeßbetrieb einschließlich der Beweisaufnahme liegt den zuständigen 
Behörden und Beamten von Amtswegen ob. Anträge und Vereinbarungen der 
Parteien haben eine Abweichung von dem vorgeschriebenen Verfahren nicht noth- 
wendig zur Folge. 
S. 7. 
Die von den Folgen der Versäumung einer Prozeßhandlung und von der 
Wiedereinsetzung gegen den Ablauf einer Nothfrist handelnden §§. 208 bis 212, 
214 Abs. 1, §§. 215 und 216 Civil-ProzeßOrdnung greifen auch im Ausein- 
andersetzungs-Verfahren Plaßz, jedoch mit folgenden Modisicationen: 
1) Die gesetzlichen Folgen der Versäumung einer Prozeßhandlung treten stets 
von selbst ein, ohne daß es eines auf Verwirklichung des Rechtsnachtheils 
gerichteten Antrags bedarf. 
2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung einer 
Nothfrist muß bei der General-Commission beantragt werden. Der Antrag 
kann, wenn die Einlegung der sofortigen Beschwerde (vgl. §. 16 dieses 
Gesetzes) versäumt isl, sowohl bei der Behörde, von welcher die angefochtene 
Enischeidung erlassen ist, als auch bei dem Beschwerdegerichte erfolgen. 
3). Die Wiedereinsehung wird durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt. 
Bei der General-Commission und bei dem Commissar — bei diesem nur 
2“.
	        
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