Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1881. (42)

1881. 1 
oder Revisionsgerichte, wenn dasselbe die Vernehmung bestimmter Zeugen 
oder Sachverständigen angeordnet hat, geübt werden; 
4) daß die Sachverständigen, was auch von den Schiedsrichtem und den 
als Sachverständige zugezogenen Beamten gilt, nach Maßgabe der dieser- 
halb im Königreich Preußen geltenden Vorschriften entschädigt werden; 
5) daß die Beweisverhandlungen den Parteien vorzulegen und diese über das 
Ergebniß der Beweisaufnahme zu hören sind; 
6) daß an Stelle der Bestimmung im §. 322 Abs. 2 eine nachträgliche Be- 
weisaufnahme oder eine Vervollständigung der Beweisaufnahme auf den 
Antrag der Parteien bis zum Schuß der Instruction zulässig ist. 
Bei den in #esun kusiunch er abzufassenden Urtheilen finden die 
S. 272 bis 276, §. 279 (unbeschadet des §. 3 des Gesetzes vom 11. Jannar 
1856), SS. 284 Abs. 1, 289, 290 Civil, Prozeß. Ordnung Anwendung. 
Urtheile sind der Rechtokraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage 
oder durch die Widerklage erhobenen oder von Amtswegen zur Justruction ge- 
zogenen Anspruch entschieden ist. Die Entscheidung über das Bestehen oder Nicht- 
bestehen einer mittelst Einrede geltend gemachten Gegenforderung ist der Rechts- 
kraft fähig, jedoch nur bis zur Höhe desjenigen Betrags, mit welchem ausgerechnet 
werden soll. 
Ist ein von einer Partei geltend gemachter Haupt= oder Nebenanspruch, für 
welchen die Auseinandersetzungs-Behörde zuständig ist, oder der Kostenpunkt bei der 
Entscheidung ganz oder theilweise übergangen, so ist die erforderliche Ergänzung 
des Urtheils durch nachträgliche Entscheidung von Amtswegen herbeizuführen. Die 
nachträgliche Entscheidung ist von derjenigen Spruchbehörde zu erlassen, welche das 
zu ergänzende Urtheil abgefaßt hat. 
Die Entscheidung kann ohne vorgängige neue Instruction ergehen und richtet 
sich das Verfahren nach denselben Vorschriften, welche auf das dem Urtheil zum 
Grund liegende Verfahren Anwendung finden. 
l10. 
Die Urtheile sind von Amtswegen in Auefertigung zuzustellen. Die Prozeß- 
bevollmächtigten erhalten Abschriften des Urtheils. 
Wenn Ausferkigungen loder sonstige Mittheilungen an die Parteien durch die 
Post zugestellt werden sollen, so können die Auceinandersetzungs-Behörde und der
	        
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