1881. 1
oder Revisionsgerichte, wenn dasselbe die Vernehmung bestimmter Zeugen
oder Sachverständigen angeordnet hat, geübt werden;
4) daß die Sachverständigen, was auch von den Schiedsrichtem und den
als Sachverständige zugezogenen Beamten gilt, nach Maßgabe der dieser-
halb im Königreich Preußen geltenden Vorschriften entschädigt werden;
5) daß die Beweisverhandlungen den Parteien vorzulegen und diese über das
Ergebniß der Beweisaufnahme zu hören sind;
6) daß an Stelle der Bestimmung im §. 322 Abs. 2 eine nachträgliche Be-
weisaufnahme oder eine Vervollständigung der Beweisaufnahme auf den
Antrag der Parteien bis zum Schuß der Instruction zulässig ist.
Bei den in #esun kusiunch er abzufassenden Urtheilen finden die
S. 272 bis 276, §. 279 (unbeschadet des §. 3 des Gesetzes vom 11. Jannar
1856), SS. 284 Abs. 1, 289, 290 Civil, Prozeß. Ordnung Anwendung.
Urtheile sind der Rechtokraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage
oder durch die Widerklage erhobenen oder von Amtswegen zur Justruction ge-
zogenen Anspruch entschieden ist. Die Entscheidung über das Bestehen oder Nicht-
bestehen einer mittelst Einrede geltend gemachten Gegenforderung ist der Rechts-
kraft fähig, jedoch nur bis zur Höhe desjenigen Betrags, mit welchem ausgerechnet
werden soll.
Ist ein von einer Partei geltend gemachter Haupt= oder Nebenanspruch, für
welchen die Auseinandersetzungs-Behörde zuständig ist, oder der Kostenpunkt bei der
Entscheidung ganz oder theilweise übergangen, so ist die erforderliche Ergänzung
des Urtheils durch nachträgliche Entscheidung von Amtswegen herbeizuführen. Die
nachträgliche Entscheidung ist von derjenigen Spruchbehörde zu erlassen, welche das
zu ergänzende Urtheil abgefaßt hat.
Die Entscheidung kann ohne vorgängige neue Instruction ergehen und richtet
sich das Verfahren nach denselben Vorschriften, welche auf das dem Urtheil zum
Grund liegende Verfahren Anwendung finden.
l10.
Die Urtheile sind von Amtswegen in Auefertigung zuzustellen. Die Prozeß-
bevollmächtigten erhalten Abschriften des Urtheils.
Wenn Ausferkigungen loder sonstige Mittheilungen an die Parteien durch die
Post zugestellt werden sollen, so können die Auceinandersetzungs-Behörde und der