Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1881. (42)

12 1881. 
Commissar unmittelbar die Post um Bewirkung der Zustellung ersuchen. In 
diesem Falle finden die 88. 177 und 178 Civil-Prozeß-Ordnung mit der Maß- 
gabe Anwendung, daß an Stelle des Gerichtsvollziehers die Auseinandersetzungs- 
Behörde oder der Commissar tritt. Die Uebergabe des im §. 177 bezeichneten 
Briefumschlags, welcher die Ausfertigung oder das zuzustellende Schriftstück enthält, 
an die Posl ist von dem hierzu bestellten Beamten der Auseinandersetzungs-Behörde 
oder des Commissars zu bezeugen. 
S. 11. 
Erscheint im Termine zur Instruction eines Rechtsstreits der Kläger nicht, so 
ist, wenn die Instruction weder nach den Erklärungen des Beklagten, noch von 
Amtswegen fortgesetzt werden kann, das Versämnißurtheil dahin zu erlassen, daß 
der Kläger mit dem Anspruche abzuweisen sei. Ist der Beflagte nicht erschienen, 
so ist das thatsächliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Soweit 
dasselbe den Anspruch des Klägers rechtfertigt, ist dementsprechend zu erkennen, 
soweit dies nicht der Fall, ist die Instruclion sortzusetzen. 
Als nicht erschienen ist auch diejenige Partei anzusehen, welche in dem 
Termine zwar erscheint, aber nicht verhandelt. 
Eine Versäumung bei Fortsetzung der Instruction hat zur Folge, daß jede 
streitige Thatsache, bei deren Erörterung eine Versäumung eintritt, gegen den 
Säumigen für zugestanden oder nicht angebracht erachtet wird. 
Diese Folge kann durch Nachholung der versäumten Prozeßhandlung bis zum 
Schluß der Instruction aufgehoben werden. 
8. 12. 
Ein Versäumnißurtheil kann gegen diejenige Partei, welche in einem In- 
structionstermine erschienen ist, nicht mehr ergeben. Dezgleichen ist dasselbe in den 
i 300 Civil-Prozeß -· Ordnung bezeichneten Faͤllen unstatthaft. 
Eines Antrags auf Erlassung des Versäumnißurtheils bedarf es nicht. 
Wird dieser Antrag gestellt und durch Beschluß der General-Commission 
zurückgewiesen, so findet sofortige Beschwerde (F. 16) statt und ist, wenn auf 
dieselbe der Beschluß aufgehoben wird, das Versäumnißurkheil ohne Instruction 
zu erlassen. 
Die Gencral Commission kann von Amtswegen von Erlassung eines Ver- 
säumnißurtheils Abstand nehmen und die Ansetzung eines neuen Termins anordnen,
	        
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