Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1881. (42)

1881. 19 
8. 31. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Aprtl 1881 in Krast und findet dann auch auf 
die fernere Behandlung der bereits auhängigen Auseinandersetzungen Anwendung, 
jedoch mit der Mahgabe, daß 
1) der Umfang einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellten 
Prozeßvollmacht und die Zulässigkeit einer vor demselben erfolgten Eides- 
zuschiebung und der Zurückschiebung eines vor diesem Zeitpunkte zuge- 
schobenen Eides nach den bisherigen Vorschriften zu beurtheilen ist; 
2) die S§. 420. 421 Civil-Prozeß- Ordnung, wenn die Instruction vor dem 
bezeichneten Zeitpunkie schon geschlossen ist, für die laufende Instanz nicht 
Anwendung finden, die Folgen der unterbliebenen Erklärung auf eine 
Eideszuschiebung und auf eine Zurückschiebung des Eides vielmehr nach 
den bisherigen Vorschriften zu bestimmen sind; 
3) die S§. 482, 483 Civil-Prozeß Ordnung und die beiden letzten Absätze 
des F. 17 dieses Gesetzes auf ein bereits anhängiges Appellationsverfahren 
nicht Anwendung finden, in einem solchen vielmehr die Zulässigkeit der 
Zmücknahme der Berufung und der Anschließung des Appellaten an die- 
selbe nach den bisherigen Vorschriften zu bestimmen ist; 
die Erledigung des bereits eingelegten Rechtsmittels der Revision und des 
Rekurses nach den bisherigen Vorschriften erfolgt; 
für die Bestimmung der Instanz, in welcher die Nichtigkeits= oder Restitu- 
tionsklage gegen die nach den bisherigen Vorschriften erlassenen Endurtheile 
zu erheben ist, §. 7 des Gesetzes vom 26. April 1879, die Uebergangs- 
bestimmungen zur Civil-Prozeß Ordnung, Konkursordnung und Straf- 
procehordnung betreffend, entsprechende Anwendung findet. 
Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Fristen zur Ein- 
legung des Rechtsmittels der Appellalion und Revision, so wie zur Einlegung des 
Rekurses gegen Erkenntnisse und Interimistika werden nicht unterbrochen, bezüglich 
ihres Ablaufs aber nach diesem Gesetze berechnet. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insegel. 
So geschehen 
Audol oot, den 11. Februar 1881. 
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Ber 
trab. 
— 
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