Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1881. (42)

28 1881. 
Bei dieser Gestattung ist jedoch die Verwendung solcher an sich erlaubter Fang- 
mittel auszuschließen, welche vorzugsweise geeignet sind, die junge Fischbrut zu zer- 
stören 
Der Betrieb der Fischerei vermittelst ständiger Vorrichtungen, (Wehre, Zäune, 
Selbstfänge für Lachs und Aal, feststehende Netzvorrichtungen, Spemnewße u. s. w.) 
ingleichen vermittelst schwimmender oder am User oder Flußbette befestigter oder 
verankerter Retze (Hamen u. s. w.) darf während der jährlichen Schonzeit in keinem 
Falle gestattet werden. Ausschließlich für den Fang von Lachsen, Lachsforellen, 
Maisischen, Finten und Stinten soll während der Frühjahrsschonzeit die im Alinea 2 
erwähnte dreitägige Frist bis zu höchstens fünf Tagen einer jeden in die Schonzeit 
fallenden Woche von den einzelnen Regierungen erstreckt werden können. 
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung ist ermächtigt, für das Fürslen- 
thum Lübeck den Aaalfang in Aaalfängen sowie mit Körben und unverdeckten 
Reusen auch während der jährlichen Schonzeit zu geslatten. 
Allen betheiligten Regierungen bleibt vorbehalten, das Angeln mit der Ruthe 
während der jährlichen Schonzeit zuzulassen. 
8. 8. 
Während der Dauer der in den 88. 4 bis 6 vorgeschriebenen wöchentlichen 
und jährlichen Schonzeiten müssen die nach den Fischereigesetzen der einzelnen 
Staaten noch zulässigen ständigen Fischerei-Vorrichtungen in nicht geschlossenen Ge- 
wässern hinweggeräumt oder abgestellt sein. 
Für das Fürstenthum Lübeck kann die Vorschrift dieses §. für die Dauer der 
gegenwärtig bestehenden Pachtverträge ausgeschlossen werden. 
S. 9. 
Die §§. 4 bis 7 finden auf den Krebsfang keine Anwendung. 
Für die Zeit vom 1. November bis zum 31. Mai ist der Fang von Krebsen 
in allen nicht geschlossenen Gewässern zu verbieten. Gelangen Krebse während der 
angeordneten Schonzeit lebend in die Gewalt des Fischers, so sind dieselben mit 
der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht sofort wieder in das Wasser zu 
sehen. 
§. 10. 
Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern soll verboten sein: 
1. Die Anwendung schädlicher oder explodirender Stoffe (giftiger Köder oder
	        
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