30 1881.
8. 13.
In Betreff derjenigen Gewässer, welche theilweise der Hoheit anderer, als der
Eingangs genannten Staaten unterworfen sind, können die betreffenden Staats-
regierungen bis dahin, daß auch jene Staaten diesem Uebereinkommen beigetreten
sind, die Anwendbarkeit der vorgedachten Bestimmungen ausschließen.
S. 14.
Es ist thunlichst auf die Vermehrung des Fischbestandes in den betreffenden
Gewässern auch durch künstliche Ausbrütung der dazu geeigneten Edelfische, namentlich
der Salmoniden, sowie dahin zu wirken, daß, soweit nöthig und ausführbar, vor-
handene Hindernisse des Aufsteigens der Wanderßische, namentlich der Lachse und
Nale durch Einrichtung von Fischpässen oder sonstige geeignete Mahregeln beseitigt
werden.
§. 15.
Durch gegenwärtiges Uebereinkommen wird die Befugniß der einzelnen Staaten
nicht ausgeschlossen, für ihre Gebiete strengere und umfassendere Bestimmungen zum
Schugze der Fische zu treffen, namentlich die Bestimmungen über die Schonzeiten
und das Minimalmaß fangbarer Fische zu verschärfen und letzteres auf andere
Fischarten auszudehnen.
Die Eingangs gedachten Staaten werden Untersuchungen über die Bedürfnisse
der Fischerei anstellen lassen und die Hebung derselben nach einem einheitlichen
Plane und zuvoriger Verständigung zu erstreben suchen.
8. 17.
Der Betrieb der Fischerei in schiffbaren Gewässern darf die Schifffahrt nicht
bindern oder stören.
Feste oder schwimmende Fischerei-Vorrichtungen und alle sonstigen Fang-
geräthe müssen so aufgestellt oder ausgelegt werden, daß die freie Fahrt der Schiffe
und Fähren in nachtheiliger Weise nicht behindert wird.
Durch die gegenwärtige Uebereinkunft wird in der durch die Gesetzgebung der
einzelnen Staaten begründeten Zuständigkeit der Behörden, den Betrieb der Fischerei
aus schifffahrts, flößerei-, strom- oder uferpolizeilichen Gründen einzuschränken, nichts
geändert.