Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1881. (42)

30 1881. 
8. 13. 
In Betreff derjenigen Gewässer, welche theilweise der Hoheit anderer, als der 
Eingangs genannten Staaten unterworfen sind, können die betreffenden Staats- 
regierungen bis dahin, daß auch jene Staaten diesem Uebereinkommen beigetreten 
sind, die Anwendbarkeit der vorgedachten Bestimmungen ausschließen. 
S. 14. 
Es ist thunlichst auf die Vermehrung des Fischbestandes in den betreffenden 
Gewässern auch durch künstliche Ausbrütung der dazu geeigneten Edelfische, namentlich 
der Salmoniden, sowie dahin zu wirken, daß, soweit nöthig und ausführbar, vor- 
handene Hindernisse des Aufsteigens der Wanderßische, namentlich der Lachse und 
Nale durch Einrichtung von Fischpässen oder sonstige geeignete Mahregeln beseitigt 
werden. 
§. 15. 
Durch gegenwärtiges Uebereinkommen wird die Befugniß der einzelnen Staaten 
nicht ausgeschlossen, für ihre Gebiete strengere und umfassendere Bestimmungen zum 
Schugze der Fische zu treffen, namentlich die Bestimmungen über die Schonzeiten 
und das Minimalmaß fangbarer Fische zu verschärfen und letzteres auf andere 
Fischarten auszudehnen. 
Die Eingangs gedachten Staaten werden Untersuchungen über die Bedürfnisse 
der Fischerei anstellen lassen und die Hebung derselben nach einem einheitlichen 
Plane und zuvoriger Verständigung zu erstreben suchen. 
8. 17. 
Der Betrieb der Fischerei in schiffbaren Gewässern darf die Schifffahrt nicht 
bindern oder stören. 
Feste oder schwimmende Fischerei-Vorrichtungen und alle sonstigen Fang- 
geräthe müssen so aufgestellt oder ausgelegt werden, daß die freie Fahrt der Schiffe 
und Fähren in nachtheiliger Weise nicht behindert wird. 
Durch die gegenwärtige Uebereinkunft wird in der durch die Gesetzgebung der 
einzelnen Staaten begründeten Zuständigkeit der Behörden, den Betrieb der Fischerei 
aus schifffahrts, flößerei-, strom- oder uferpolizeilichen Gründen einzuschränken, nichts 
geändert.
	        
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