Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1881. (42)

34 1881. 
II. für Sachsen Weimar= Eisenach, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, 
Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß älterer Linie 
und Reuß jüngerer Linie: 
der Ministerial-Direktor, Staatsrath Dr. Schomburg, 
II. für Oldenburg: 
der Geheime Ober, Regierungsrath a. D. Hosmeister, 
IV. für Braunschweig: 
der Kammerdireftor Griepenkerl, 
V. für Sachsen-Coburg.Gotha: 
der Geheime Regierungs-Rath Hornbostel, 
VI. für Anhalt: 
der Geheime Regierungs-Rath Rindfleisch, 
VII. für Lübeck: 
der Senator Dr. Rittscher, 
VIII. für Bremen: 
der Senator Dr. Tetens, 
XI. für Hamburg: 
der erste Beamte der Landherrschaft der Hamburgischen Marschlande, 
Dr. Voigt 
zusammengetreten und haben unter Vorbehalt der Ratifikation folgendes Ueberein- 
kommen getroffen: 
8. 1. 
Abweichend von den Bestimmungen der 88. 7 und 8 des Uebereinkommens 
vom 3. Dezember 1877 kann in einzelnen dringenden Fällen und sofern die Er- 
haltung des Fischbestandes es gestattet, der Betrieb der Fischerei vermittelst ständiger 
Vonichtungen, sowie vermittelst schwimmender oder am Ufer oder Flußbett befestigter 
oder verankerter Fanggeräthe während der jährlichen Schonzeit von den einzelnen 
Regierungen ausnahmsweise gestattet werden. 
Soweit es sich hierbei um Gewässer handelt, welche das Gebiet mehrerer bei 
dem Uebereinkommen vom 3. Dezember 1877 betheiligter Staaten berühren, ist von 
jeder ertheilten Dispensation den andern Regierungen, deren Gebiet von den 
betreffenden Gewässern berührt wird, Nachricht zu geben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.