34 1881.
II. für Sachsen Weimar= Eisenach, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg,
Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß älterer Linie
und Reuß jüngerer Linie:
der Ministerial-Direktor, Staatsrath Dr. Schomburg,
II. für Oldenburg:
der Geheime Ober, Regierungsrath a. D. Hosmeister,
IV. für Braunschweig:
der Kammerdireftor Griepenkerl,
V. für Sachsen-Coburg.Gotha:
der Geheime Regierungs-Rath Hornbostel,
VI. für Anhalt:
der Geheime Regierungs-Rath Rindfleisch,
VII. für Lübeck:
der Senator Dr. Rittscher,
VIII. für Bremen:
der Senator Dr. Tetens,
XI. für Hamburg:
der erste Beamte der Landherrschaft der Hamburgischen Marschlande,
Dr. Voigt
zusammengetreten und haben unter Vorbehalt der Ratifikation folgendes Ueberein-
kommen getroffen:
8. 1.
Abweichend von den Bestimmungen der 88. 7 und 8 des Uebereinkommens
vom 3. Dezember 1877 kann in einzelnen dringenden Fällen und sofern die Er-
haltung des Fischbestandes es gestattet, der Betrieb der Fischerei vermittelst ständiger
Vonichtungen, sowie vermittelst schwimmender oder am Ufer oder Flußbett befestigter
oder verankerter Fanggeräthe während der jährlichen Schonzeit von den einzelnen
Regierungen ausnahmsweise gestattet werden.
Soweit es sich hierbei um Gewässer handelt, welche das Gebiet mehrerer bei
dem Uebereinkommen vom 3. Dezember 1877 betheiligter Staaten berühren, ist von
jeder ertheilten Dispensation den andern Regierungen, deren Gebiet von den
betreffenden Gewässern berührt wird, Nachricht zu geben.