Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1881. (42)

188 1. 35 
8. 2. 
Die in 8. 7 des Uebereinkommens für den Fang von Lachsen, Lachssorellen, 
Maifischen, Finten und Stinten während der Frühjahrs-Schonzeit zugelassene fünf- 
tägige Frist einer jeden in die Schonzeit fallenden Woche kann auch auf den Fang 
von Stören und Stichlingen ausgedehnt werden. 
8. 3. 
Der Königlich Preußischen Regierung ist es gestatlet, für die Provinzen Ost- 
und Westpreußen die Frühjahrsschonzeit auf zwei Monate innerhalb der Zeit vom 
10. April bis zum 1. Jul festzusetzen. 
8. 4. 
Den einzelnen Regierungen bleibt es anheimgestellt, von der Festsetzung eines 
Minimalmaßes für den Fang des Hechtes (F. 1. des Uebereinkommene) abzusehen. 
8. 5. 
Dieses Uebereinkommen soll ratifizirt werden und die Auswechselung der 
Ratifikations.Erklärungen soll möglichst bald nach der Unterzeichnung des Ueberein- 
kommens statifinden. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Uebereinkommen 
unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen zu Berlin, den 8. Mai 1880. 
  
(L. S.) Marcard. (L. S.) Fastenau. 
(I. S.) Dr. Schomburg. (L. 8.) Hofmeister. 
(L. 8.) Griepenkerl. (l. S.) Hornbostel. 
(L. 8.) Rindfleisch. (L. 8.) Rittscher, Dr. 
(I. S.) Tetens, Dr. (I. 8.) Voigt, hr.
	        
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