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polizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands, sowie der Bestimmungen über
die Befähigung von Bahnpolizeibeamten und Locomotivführern, wird zur Nachachtung
hierdurch noch besonders zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 23. Mai 1881
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
Nach dem vom Bundesrath in seiner Sitzung vom 3. d. M. auf Grund der
Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung Frsaf Beschlusse ist:
im Bahnpolizei-Reglement für die Gise lbahnen Dusll (Central-Blatt für
das deutsche Reich von 1875 S. 57 und von 1878 S.;
A. der Absatz 3 in §F. 4 durch den nachstehenden * — unnmittelbar an die
Worte „zu versehen“ anschließend — ergänzt:
„Zum Zwecke der Benutzung durch Fußgänger können neben den
Bamieren Drehkreuze angebracht werden. Für isolirt gelegene, lediglich
den Fußgängern dienende Niveau-Uebergänge kann die Landesaussichtsbe-
hörde anstatt der Barrieren Drehkreuze oder sich selbst verschließende Fall-
thüren zulassen.“
B. der Absatz 7 im §. 5 dahin abgeändert und ergänzt:
„Drehkreuze für Fußhänger (§. 4. Absaß 3) dürfen nur passirt werden,
wenn kein Zug in Sicht ist. Sind Stationsgeleise zu überschreiten, so
ist Bewachung erforderlich.“
l
in den Bestimmungen über die Befähigung von Bahnpolizeibeamten und Lokomotiv-
führern vom 12 Juni 1878 (Central-Blatt für das deutsche Reich S.
A. im Abschnitt V unter Nr. 12 hinzugefügt:
„einschließlich der zeitweisen Beschäftigung im Bremserdienst und in einer
Wagenreparatur-Werkstätte“;
B. hinter Abschnitt IX als neuer Abschnitt eingeschaltet:
„IXu. Haltestellen-Vorsteher (telegraphirende, expe-
dirende Weichensteller und Bahnwärter)