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8. 3.
Den Vorsitz im Kirchenrathe führt der Vorstand des Ministeriums (Abtheilung
für Kirchen= und Schulsachen) und in dessen Abwesenheit oder Verhinderung der
vortragende geistliche Rath. Die übrigen Mitglieder rangiren unter einander nach
der bei ihrer Berufung in den Kirchenrath bestimmten Ordnung.
CF. 4.
Die Beschlüsse des Kirchenrathes werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Zur Beschlußfassung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern.
Die gewöhnlichen laufenden Geschäfte minderwichtiger Art erledigt und die
Veschäftsleitenden Verfügungen erläßt der Vorsitzende unter Zuziehung des vortragen-
den geistlichen Naths.
8. 5.
Zum Geschäftskreise des Kirchenrathes gehdren insbesondere solgende Gegen-
stände:
1) die Vorbereitung von Gesetzen und Verordnungen rein geistlichen und kirch-
lichen Inhalts;
die Aufsicht über die Lehre und den Kultus; die Mitwirkung bei Anordnung
und Ueberwachung des Religionsunterrichts; der Erlaß allgemeiner Anord-
nungen binsichtlich des Gottesdienstes und der Liturgie; die Einsübrung
von Agenden, Gesangbüchern und Katechismen; Mitwirkung bei den Ent-
scheidungen über Aenderung der Parochialverbände;
die Handhabung der Disziplin über die Geistlichen innerhalb der durch die
Verordnung vom 13. Mai 1853 (Gesetz Samml. S. 133) gezogenen Gränzen.
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8. 6.
Bedarf ein Beschluß des Kirchenrathes nach der Verfassung der Landeskirche
oder nach den sonst bestehenden Vorschriften der Genehmigung des Landesfürslen, so
ist diese durch den Vorstand des Ministeriums (Abtheilung für Kirchen= und Schul-
sachen) einzuholen. Geht die Sache an den Kirchenrath zur Ausführung des Be-
schlossenen zurück, so ist in der Ausfertigung der höchsten Orts gefaßten Entschliehung
Erwähnung zu thun.