so 1881.
E XV. Verordnung
vom 23. August 1881,
betreffend die Abänderung der Dienstinstruktion für die Fürstliche
Gendarmerie.
Auf Grund des §F. 16 des Gesetzes über die Organisation der Gendarmerie
vom 15. August 1873 (Gesetz Samml. S. 95) wird der §. 24 der Dienstinstruktion
für die Gendarmerie von demselben Tage (Gesetz Samml. S. 99) hiermit aufgehoben
und durch nachfolgende Bestimmung ersetzt:
8. 24.
Wird der Gendarm bei Ausübung seiner Dienstobliegenheiten angegriffen, oder
mit einem Angriffe gefährlich bedroht, oder findet er Widerstand durch Thätlichkeit
oder gefährliche Drohung, so hat er das Recht, sich seiner Waffen zu bedienen, um
den Angriff abzuwehren und den Widerstand zu überwältigen.
Dasselbe Recht steht ihm zu, wenn bei Verhaftungen der bereits Verhaftete
entspringt oder auch nur einen Versuch dazu macht, oder wenn Gefangene, welche
ihm zur Abführung oder zur Bewachung anvertraut sind, vom Transporte oder aus
Gefängnissen zu entfliehen versuchen.
Ebenso ist der Gendarm befugt, sich zum Schutze der seiner Bewachung anver-
trauten Personen oder Sachen nöthigenfalls der Waffen zu bedienen.
Der Gendarm hat von seinen Waffen nur insoweit Gebrauch zu machen, als
es zur Erreichung der vorstehend bezeichneten Zwecke nothwendig ist, also nur dann,
wenn nicht Zeit und Gelegenheit zur Anwendung anderer Mittel vorhanden oder
Niemand zur Hand war, der ausreichende Hilfe leisten konnte. Der Gebrauch der
Schießwaffe ist nur dann gestattet, wenn die anderen Waffen unzureichend erscheinen.
Der Zeitpunkt, wenn der Waffengebrauch eintreten soll und die Art seiner An-
wendung muß von dem handelnden Gendarm selbst erwogen werden. Er trägt in
allen solchen Fällen die Verantwortung und muß sich deshalb seine volle Besonnen-
heit sorgfältig bewahren und sich von aller Leidenschaftlichkeit fern zu halten suchen.
Rudolstadt, den 23. August 1881.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.