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vom 20. November 1865 bestätigten Statuten nebst deren Nachträgen beschlossen
und für die künftige Organisation der Kasse das nachstehende neue Statut aufgestellt
Zweck und umfang der Austalt
Die Anstalt hat als Pensionskasse für Wittwen und Waisen der Volkeschul-
lehrer in der Oberherrschaft des Fürstenthuns Schwarzburg.Rudolstadt den Zweck,
den Hinterbliebenen der gedachten Volkoschullehrer nach Maßgabe der näheren Be-
stimmungen des gegenwärtigen Statuts einmalige und ständige Unterstützungen zu
gewähren.
Alle Nechte und Pflichten des auf dem Grunde des Statuts vom 20. Novbr.
1865 errichteten Wittwen und Waisenfiskus, sowie das gesammte Vermögen des
letzteren gehen auf die neuorganisirte Anstalt über.
8. 2.
Mitglied der Anstalt ist jeder in der Oberherrschaft des Fürstenthums Schwarz.
burg-Rudolstadt angestellte Volksschullehrer. Die Verpflichtung zum Beitritt beginnt
mit dem Zeitpunkte der desinitiven Anstellung.
Alle Mitglieder der bisherigen Wittwen. und Waisenkasse, auch wenn dieselben
zur Zeit ein Schulamt nicht mehr bekleiden, bleiben Mitglieder der neuen Anstalt.
8. 3.
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch den Tod,
b) durch Aufgabe des Lehramtes an einer Volksschule und Versetzung in die
Unterherrschaft.
I) durch Dienstentlassung.
Für den Wiedereintritt eines ausgeschiedenen Mitgliedes gelten die nämlichen
Bestimmungen wie für die Aufnahme neuer Mitglieder
Bei der Aufnahme in die Anstalt ist ein in Eindiittageld von 50 Mk. zu zahlen.
Außer dieser einmaligen Leistung hat jedes Mitglied einen Jahresbeitrag von einem
Prozent seines mit der Schulstelle verbundenen Diensteinkommens bis zum Jabres-
betrage von 600 Mk. und von jedem weiteren Hundert des Diensteinkommens ein-
viertel Prozent zur Kasse zu entrichten.
Die Zahlung der Jahresbeiträge erfolgt in halbjährigen Raten zu Ostern und
zu Michaelis.