1881. 53
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Jahresbeiträge endigt, abgesehen vom
Tode, mit dem Eintritt der Emeritirung.
. 5.
Eine Erstattung der gezahlten Beiträge beim Wegfall der Mitgliedschaft durch
Aufgabe des Amtes, Versetzung in die Unterherrschaft oder Dienstentlassung findet
nicht statt, wohl aber eine Zurückzahlung des Entrittsgeldes, jedoch ohne Zinsen.
8. 6.
Die Wittwe eines aktiven oder emeritirten Volksschullehrers (§. 1) sowie dessen
eheleibliche noch unversorgte Kinder bis zum vollendeten 21. Lebeusjahre erhalten
aus der Kasse
a) ein einmaliges Begräbnißgeld von 100 Mark, welches sofort beim Tode
des Mitgliedes ausgezahlt wird,
b) eine regelmäßige Jahrespension, deren Höhe je nach dem Stande der
Kasse jedesmal für einen Zeitraum von 5 Jahren festgesetzt wird.
Die Zahlung dieser Pension erfolgt postnumerando in halbjährigen Raten
zu Ostern und Michaelis. Der Anspruch auf dieselbe beginnt mit dem Zeitpunkte
des Ablaufs der Gnadenzeit.
8. 7.
Ist nach dem Ableben des Volksschullehrers blos eine pensionsberechtigte Wittwe
vorhanden, so fällt dieser die ganze Pension zu. Ebenso wird der pensionsberech-
tigten Wittwe die ganze Pension gewährt, wenn sie mit ihren leiblichen Kindern
concurrirt, für deren Ernährung und Erziehung sie zu sorgen verpflichtet ist.
8. 8.
Sind nur pensionsberechtigte Kinder vorhanden, sei es, daß eine Wittwe neben
ihnen zum Genusse der Pension nicht gekommen ist, oder diese wieder verloren hat,
so theilen die Kinder ganz gleich nach Kopftheilen.
8. 9.
Die Pension hört auf
1) wenn die Wittwe oder ein verwaistes Kind wegen eines Verbrechens ver-
urtheilt wird, wegen dessen nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches
auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann,
2) wenn die Wittwe oder ein verwaistes Kind ftirbt,
3) wenn die Wittwe sich wieder verheirathet,