Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1881. (42)

54 188 1. 
4) wenn ein verwaistes Kind das 21. Lebensjahr erreicht oder 
5) schon vorher eine Versorgung erhält, d. h. 
a) sich verheirathet, 
b) ein Diensteinkommen erhält oder 
J) zu einem selbstständigen Erwerbe gelangt, sofern dieser Erwerb bezügl. 
das Diensteinkommen den Jahresbetrag von 600 Mark übersleigt. 
S. 10. 
In allen Fällen, wo bei einer Pension Mehrere concurriren, findet zwischen 
diesen ein Anwachsungsrecht statt, so daß jeder Pensiongantheil, welcher nach den 
obigen bei einem concurrirenden Pensionsberechtigten aufhört, dem andern noch pen- 
sionsberechtigt Bleibenden zuwächst, wenn gleich zuletzt die ganze Pension nur noch 
an eine Person zu zahlen ist. 
8. 11. 
Die Wittwen, und Waisen-Pension tritt nicht ein 
1) wenn der verstorbene Volksschullehrer, ohne die Erlaubniß der Dienstbe- 
hörde dazu eingeholt oder dieselbe nachträglich erhalten zu haben, sich ver- 
heirathet hatte, 
2) wenn er sich auf dem Sterbebekte oder sich erst dann verheirathet hat, 
nachdem er bereits emeritirt war oder das 65. Lebensjahr zurückgelegt 
hat. Auch hat 
3) eine Ehefrau, welche beim Ableben des Volkeschullehrers von diesem ge- 
schieden war, keinen Anspruch auf die Pension. Endlich geht 
4) eine Wittwe, welche sich einer Verfehlung gegen das 6. Gebot schuldig 
macht, des Pensionsanspruchs verlustig. Concurriren in den Fällen 3 u. 
4 eheleibliche Kinder des Verstorbenen, so treten diese in den Bezug der 
Pension sowie der einmaligen Unterstützung ein (§. 6 a und hb). 
Auber den Beiträgen der it 6. 4) und den Erträgnissen des Ver- 
Mmögensstockes fließen der Anstalt 
1) die Beiträge der FArrchch-#rn#n nach Maßgabe der darüber bestehenden 
Festsetzungen, 
2) in Vacanzfällen das Diensteinkommen erledigter Schulstellen, soweit das- 
selbe der Anstalt von der Aussichtsbehörde überwiesen wird.
	        
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