Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1881. (42)

56 188 1. 
IPC) die Prüfung der Jahresrechnungen, 
) die Wahl der Mitglieder des Curatoriums, die Bestimmung des Vorsitzen- 
den und des Rechnungsführers. 
S. 17. 
Dem Curatorium liegt die statutenmaßige Verwaltung der Anstalt ob. Das- 
selbe führt die Aufsicht über das Vermögen, das Kassen= und Rechnungswesen; es 
sorgt für die Ausführung der gefaßten Beschlüsse und vertritt die Anstalt in allen 
ihren Angelegenheiten, insbesondere vor den Gerichten. Es stellt die Beiträge der 
Mitglieder fest, ertheilt wegen der an die Hinterbliebenen zu zahlenden Unterstützungen 
und wegen der sonstigen Ausgaben dem Rechnungsführer Anweisung, beschließt über 
Ausleihung und Einziehung der Capitalien der Anstalt und sorgt für pünktliche und 
ordnungsmäßige Rechnungslegung. 
Die geschäftliche Leitung sieht dem Vorsitzenden zu. 
Der Rechnungsführer verwaltet die Kasse der Anstalt, führt über Einnahme 
und Ausgabe Buch und legt alljährlich die mit dem 31. December abzuschließende 
Rechnung. Auszahlungen dürfen nur gegen von dem Vorsitzenden des Curatoriums 
autorisirte Belege erfolgen. 
Der Rechnungsführer hat Caution zu bestellen, deren Höhe von der Aussichts- 
behörde festgesetzt wird. Er erhält für seine Mühewaltung eine angemessene Remu- 
neration. Die übrigen Mitglieder des Curatoriums verwalten ihr Amt unentgeltlich. 
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Die Beschlüsse über Abänderung der Statuten, sowie über die Festsetzung der 
Jahrespensionen unterliegen der Genehmigung des Fürstl. Ministeriums (Abthl. für 
Kirchen= u. Schulsachen). Demselben steht die obere Aufsicht über die Anstalt zu. 
Es sind ihm alljährlich die Rechnungen zur Prüfung einzureichen und die gefaßten 
Beschlüsse mitzutheilen. Das Ministerium (Abtheilung für Kirchen- und Schul- 
sachen) ist befugt, sich jederzeit durch Einsicht der Akten, durch Revision der Kassen- 
und Vermögensbestände und auf jede sonstige geeignete Weise von der ordnungs- 
mäßigen Verwaltung der Anstalt Ueberzeugung zu verschaffen.
	        
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