Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1881. (42)

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188 1. 
Nachweisung 
derjenigen Militair-Behörden und Personen, welche bei der Pfändung des Dienst- 
einkommens der Osffiziere 1) und Beamten im Ressort der Königlich Preußischen 
Militair Verwaltung, sowie der Pensionen dieser Personen nach deren Versehung i in 
den Ruhestand kauun sind, den Militair-Fiskus als Drittschuldner im Sinne der 
88. 730 fff. der Civilprozeßordnu og zu vertreten. 
  
der Vändungsbeschluß ist zuzustellen 
1. 2. 3. 
. wem? # Bei Pfändung 
I.] Den Regimentskom- A. des Dienstein- 
mandeuren, den Kom- kommens 
mandeuren der selb- 
ständigen (nicht regi- der ihnen unterstellten 
Gehalt empfangenden Offi- 
ziere und Beamten einschl. 
der aggregirten Offiziere, 
jedoch mit Ausnahme der 
Offiziere bei den Pionier 
Bataillouen und der à la 
zsuite der Truppentheile 
stehenden Offiziere. 
mentirten) Bataillone, 
derUntcroffizierschulen 
und der Unterofsizier- 
vorschule zu Weilburg, 
dem Chef des Militair- 
Reitinstikuts, dem Di- 
tektor der Artillerie= 
Schiehschule, den Chefs 
der Versuchs, Kompag- 
nie der Artillerie. 
Prüfungskommission, 
de ßherzogli 
Hessischen Train-Kom- 
pagnie und der In- 
validen-Kompagnieen 
owie den Komman- 
deuren der Landwehr- 
bezirkskommandos. 
  
  
  
  
1.- 
Bemerkungen. 
Bei Pfandung des 
Diensteinkommens der 
bei den Pionier-Ba- 
— taillonen besindlichen 
Offiziere hat die Zu- 
sitellung an das Kriegs- 
ministerium (s. A. III.) 
zu erfolgen, ebenso in 
etreff der à la suito 
der Truppentheile ste- 
henden Offiziere, so- 
weit die Betreffenden 
nicht unter A. II. 
gehören. 
  
) »die-n die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Be- 
zeichnung .„Oifiziere“ die Sanitätsossiziere (Militairärzie) inbegriffen.
	        
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