Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1881. (42)

62 188 1. 
S. 1. 
Hinsichtlich des in §. 24 des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1881 gedachten 
administrativen Strafverfahrens wegen der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz 
werden die Funktionen der Direktivbehörde in Reichsstempelabgabe-Angelegenheiten 
in den oberherrschaftlichen, zum Thüringischen Zoll, und Handels-Vereine gehörigen 
Landestheilen dem General-Inspektor dieses Vereins in Erfurt übertragen. Mit 
allen sonstigen Funktionen der Direktivbehörde in diesen Angelegenheiten und in der 
Fürstlichen Unterherrschaft Frankenhausen auch hinsichtlich des administrativen Straf- 
verfahrens wird das Ministerium, Abtheilung der Finanzen, beaustragt. 
8. 2. 
Den Fürstlichen Steuerstellen wird auf Grund des Gesetzes vom 31. Decem · 
ber 1873, die Einführung des Submissionsversahrens in Untersuchungen wegen 
Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze über Zölle und andere indirekte Steuern be- 
trefsend (Ges. Samml. 1874 S. 7), die Befugniß ertheilt, das in den §. 1 und 
2 dieses Gesetzes nachgelassene Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen das Reichs- 
gesetz, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben vom 1. Juli 1881, zur 
Anwendung zu bringen. Die nach §F. 28 des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1881 
zur Prüfung der Besteuerung der ihnen vorkommenden Urkunden verpflichteten Be- 
hörden und Beamten haben die zu ihrer Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen 
gegen das Gesetz bei dem zuständigen Steueramte zur Anzeige zu bringen. 
Rudolstadt, den 13. Oktober 1881. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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