1881. (5
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
10. Stücn vom Jahre 1881.
& XXI. Verordnung,
betreffend das Fegen der Schornsteine, vom 21. November 1881.
Mit höchster Genehmigung Serenissimi und auf Grund des Gesetzes vom
9. März 1855 (Ges-Samml. S. 48), sowie des Gesetzes vom 10. Februar 1873
(Ges. Samml. S. 8) wird über das Fegen der Schornsteine verordnet, was folgt:
8. 1.
Jeder im Gebrauch befindliche Schornstein muß im Laufe des Jahres:
) wenn er zu gewöhnlichen Ofenfeuerungen benuhzt wird, mindestens dreimal,
2) wenn er auch zu einer Küchenfeuerung oder zu einer solchen allein benutzt
wird, mindestens viermal,
3) in Bäckereien, Brauereien, Fabriken und andern mit slärkeren Feuerungen
versehenen Anlagen in Zwischenräumen von höchstens 6 Wochen bis zum
Dache hinaus gefegt werden.
Eine häufigere Reinigung der Schornsteine kann in einzelnen Fällen von der
Ortspolizeibehörde und auch von dem Landrathsamte angeordnet werden; auch kann
die Ortspolizeibehörde mit Genehmigung des Landrakhsamtes eine diesfallsige allge-
meineVorschrift für den ganzen Gemeindebczirk erlassen.
Zugleich mit den Schomsteinen sind die in denselben mündenden Ofen- und
Rauchabzugsrohre zu reinigen, soweit diese vom Schornstein aus ohne ein Betreten
der Zimmer zu erreichen sind. Bei den als unbenutzt bezeichneten Schornsteinen
hat der Schlotfeger sich zu überzeugen, ob die gemachte Angabe richtig n
Fũrsll. Schw.-Nudolsi. Gesetsammlung XXXXII.
Ausgegeben in Rudolstadt am 1. #%%b% „ 1881.