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& IV Verordnung
vom 21. Jannar 1881, den Betrieb der Noßschlächterei betreffend.
Mit höchster Genehmigung Serenissimi wird auf Grund des Gesetzes vom
9. März 1855 (Ges-S. S. 48) Folgendes verordnet:
S. 1.
Das Schlachten eines Pferdes zum Zwecke der gewerbsmäßigen Verwerthung
des Fleisches als Nahrungsmittel darf nur an den nach Maßgabe der §5. 16 ff.
der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 polizeilich genehmigten Schlachtstätten
statifinden.
8. 2.
Ein Pferd, dessen Fleisch als Nahrungsmittel verwerthet werden soll, muß,
bevor es geschlachtet wird, von einem approbirten Thierarzte untersucht werden.
Die Verwerthung des Fleisches alg Nahrungsmittel ist nur und erst dann
gestattet, wenn der Thierarzt schriftlich bescheinigt hat, daß das Thier mit keiner
Krankheit behaftet ist, welche den Genuß des Fleisches als gesundheitsschädlich oder
sonst bedenklich erscheinen läßt.
Derartige Bescheinigungen sind aufzubewahren und der Polizeibehörde auf
Verlangen vorzulegen.
Die Ausschlachtung des Pferdes muß längstens innerhalb 24 Stunden nach
der Untersuchung desselben erfolgen.
Die Kosten der Untersuchung sind von dem Nofßschlächter zu tragen.
8. 3.
Das Feilhalten und der Verkauf des Fleisches von Pferden darf nur an
solchen Stellen geschehen, welche bei der Ortspolizeibehörde vorher angemeldet sind.
Diese Verkaufsstätten sind durch eine Tafel mit der Aufschrift
„Noßfleisch-Verkauf“
zu bezeichnen.
Andere Fleischwaaren dürfen dort weder feilgehalten noch aufbewahrt werden.
S. 4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu
100 Mark oder Haft bestraft, insoweit nicht auf Grund des F. 367 Nr. 7 des
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