Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1881. (42)

1881. 67 
2) den periodischen Feuer-Nevisionen beizuwohnen, 
3) bei jedem in ihrem Wohnorte ausbrechenden Brande, falls sie nicht außer- 
halb beschäftigt sind, auf der Brandstelle zu erscheinen. 
S. 7. 
Jeder Hausbesitzer oder dessen Stellvertreter ist verpflichtet, der Ortspolizeibe= 
hörde ungesäumt Anzeige zu erstatten, sobald der Schornsteinfeger die Reinigung 
nicht rechtzeitig ausführt. 
Der Ortspolizeibehörde liegt ob, sofort die erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
8. 8. 
Soweit die Höhe der Gebühren des Schornsteinfegers nicht durch Verabredung 
mit, dem Hausbesitzer sestgestellt ist, betragen dieselben für die Reinigung eines 
Schlotes von jedem Stockwerk des Hauses mit Ausschluß der Theile in den Boden- 
räumen oder den Kellergeschossen, soweit sich daselbst feine Feuerungsanlagen besinden: 
12 Pfennige und für das Ausbrennen eines Schlotes für jedes Stockwerk 20 Pfennige. 
Das zum Ausbrennen erforderliche Material ist von dem Hausbesitzer oder dessen 
Stellvertreter zu liefern. 
Für das Reinigen der Abzugsrohre von den Feuerungen zum Schonnstein 
(5. 1 Abs. 6) kann eine besondere Vergütung nicht gesordert werden. 
Der Schornsleinseger hat die Arbeit persönlich zu coutroliren und haftet für 
seine Gesellen und Lehrlinge rücksichtlich der ihnen überwiesenen Arbeiten. Er hat 
darauf zu sehen, daß seine Leute Trinlgede oder Neujahrsgeschenke nicht fordern. 
Die Hausbesitzer oder deren —ie und die vbrigkeitlich angenommenen 
und verpflichteten Schornsteinfeger werden wegen Zuwiderhandlungen gegen diese 
Verordnung mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. 
Nach wiederholter Bestrafung kann der Schornsteinfeger auch ohne Weiteres 
seiner Stellung enthoben werden, ohne daß ihm eine Entschädigung gewährt wird. 
8. 10. 
Ergänzungen, Erweiterungen und Abänderungen dieser Verordnung werden 
ausdrücklich vorbehalten und sind die Schornsteinfeger denselben und andern An- 
ordnungen der Aufsichtsbehörde ohne Weiteres und ohne Entschädigungsansprüche 
erheben zu können, unterworfen, auch wenn durch solche Bestimmungen ihre zeit- 
herigen Einnahmen geschmälert werden sollten.
	        
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