Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1881. (42)

1881. 69. 
Gesetzfammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
11. Stück vom Jahre 1881. 
. x1xn. Verordnung 
vom 18. November 1881, betreffend die Erweiterung der Verordnung 
über die Aufstellung der Wasserhöhenmaße vom 14. April 1868. 
Zur Beseitigung der Schwierigkeiten, welche der Aufstellung der Wasserhöhen- 
maße nach der Verordnung vom 14. April 1868 (Ges. S. S. 309) bislang viel- 
fach entgegenstanden, haben wir mit Höchster Genehmigung Serenissimi beschlossen, 
die Bestimmungen dieser Verordnung durch folgenden Zusatz zu erweitern: 
Wo die Beschaffenheit des Bodens die Ausstellung eines den Vorschriften 
des F. 6 entsprechenden Sicherpfahles nicht gestattet oder dieselbe erheblich 
erschwert, hat die Verwaltungsbehörde für die Anbringung eines andern 
nach technischem Ermessen geeigneten Merkzeichens zu forgen, durch 
welches der im §. 5 der Verordnung bezeichnete Zweck sichergestellt wird. 
Rudolstadt, den 18. November 1881. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
  
DXXIII. Gesetz, 
betr. die Feststellung des Procentsatzes für die zu erhebende Grund- 
und Gebäudesteuer, vom 19. December 1881. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Zustimmung des getreuen 
Landtags was folgt: 
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXXII 
Ausgegeben in Rudolstadt am 20. — 1831.
	        
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