Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1881. (42)

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Strafgesetzbuchs oder nach andern bestehenden Gesetzen, namentlich nach dem Reichs- 
gesetze über den Verkehr mit Nahrungsmitteln u. s. w. vom 14. Mai 1879 
(R.-G.-Bl. S. 145) eine härtere Strafe einzutreten hat. 
Rudolstadt, den 21. Januar 1881. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
  
.& V. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 9. Februar 1881, die Form und die Gilltigkeitsdauer der 
Heimathscheine betreffend. 
Der Bundesrath hat zur Ausführung des §F. 21 des Gesetzes über die Er- 
werbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 
(B.-Ges.-Bl. S. 355) unterm 20. Januar 1881 beschlossen: 
1) es seien die Heimathscheine nach dem nachstehend abgedruckten Formulare 
auszustellen; 
2) die Gültigkeitsdauer eines Heimathscheines dürfe auf einen längeren Zeit, 
raum als fünf Jahre nicht bemessen werden. 
Nudolstadt, den 9. Februar 1881. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
Deutsches Reich. 
(Königreich Preussen.) 
Hgeimathschein. 
Von delr) unterzeichneten (Regierung) wird dem (amen Stand und 
(Wohnort), geboren am. en 1.........·. 
zum Zwecke des Aufenthalts im Auslande hierdurch bishiat daß derselbe und 
zwar durch (Abstammung, Naturalisation etc.) die Eigenschaft als (Preusse) 
besitzt.
	        
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