1881. 77
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
12. Stiück vom Jahre 1881.
TXNXIX. Geseetz
vom 20. December 1881, betreffend die Pensionsverhältnisse der
Geistlichen der Landeskirche.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc.
haben auf den Amtrag Unseres Ministeriums, sowie nach Anhörung des Kirchenrathes
und mit Zustimmung des getreuen Landtags beschlossen, über die Pensionsverhält-
nisse der Geistlichen der Landeskirche das nachstehende Gesetz zu erlassen.
S. 1.
Jeder in einem Pfarramte der Landeskirche auf Lebenszeit angestellte Geistliche
hat, wenn er wegen einer nicht durch eigene grobe Verschuldung eingetretenen körper-
lichen oder geistigen Schwäche zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfahig
und deshalb von der zuständigen Kirchenbehörde (§F. 3) in den Ruhestand versetzt
wird, Anspruch auf ein lebenslängliches Mürheinl.
Ein Geistlicher, welcher zur W seines Amtes bleibend unfähig ge-
worden ist, kann auch wider seinen Willen in den Rubestand versetzt werden, hat
aber, wenn er unwiderruflich angestellt war, und seine Dienstunfähigkeit nicht durch
eigene grobe Verschuldung herbeigeführt hat, Anspruch auf das gesetzliche Ruhegehalt.
Die Ermittelung der Dienstunfähigkeit erfolgt durch das Ministerium (Abthei-
lung für Kirchen- und Schulsachen) unter Zugrundelegung von Guachten geeigneter
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesebsammlung XXN
Ausgegeben in Rudolstadt am 24. e 188 1.