Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1881. (42)

1881. 77 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
12. Stiück vom Jahre 1881. 
TXNXIX. Geseetz 
vom 20. December 1881, betreffend die Pensionsverhältnisse der 
Geistlichen der Landeskirche. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc. 
haben auf den Amtrag Unseres Ministeriums, sowie nach Anhörung des Kirchenrathes 
und mit Zustimmung des getreuen Landtags beschlossen, über die Pensionsverhält- 
nisse der Geistlichen der Landeskirche das nachstehende Gesetz zu erlassen. 
S. 1. 
Jeder in einem Pfarramte der Landeskirche auf Lebenszeit angestellte Geistliche 
hat, wenn er wegen einer nicht durch eigene grobe Verschuldung eingetretenen körper- 
lichen oder geistigen Schwäche zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfahig 
und deshalb von der zuständigen Kirchenbehörde (§F. 3) in den Ruhestand versetzt 
wird, Anspruch auf ein lebenslängliches Mürheinl. 
Ein Geistlicher, welcher zur W seines Amtes bleibend unfähig ge- 
worden ist, kann auch wider seinen Willen in den Rubestand versetzt werden, hat 
aber, wenn er unwiderruflich angestellt war, und seine Dienstunfähigkeit nicht durch 
eigene grobe Verschuldung herbeigeführt hat, Anspruch auf das gesetzliche Ruhegehalt. 
Die Ermittelung der Dienstunfähigkeit erfolgt durch das Ministerium (Abthei- 
lung für Kirchen- und Schulsachen) unter Zugrundelegung von Guachten geeigneter 
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesebsammlung XXN 
Ausgegeben in Rudolstadt am 24. e 188 1.
	        
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