Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1881. (42)

1881. 5 
Gegenwärkige Bescheinigung gilt nur auf die Dauer von ... . . . .. Jahren.) 
Durch diese Fristbestimmng werden jedoch die Bestimmungen der Verträge 
nicht berührt, welche deutscherseits wegen Uebernahme von Angehörigen oder vor- 
maligen Angehörigen des Deutschen Reichs mit anderen Staaten abgeschlossen 
worden sind. 
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(Königlich preussische Regierung.) 
(Unterschritt.) 
!) Deutsche, welche das Bundesgebiet verlassen und sich zehn Jahre lang 
ununterbrochen im Auslande aufhalten, verlieren dadurch ihre Staatsangehörigkeit. 
Die vorbezeichnete Frist wird von dem Zeilpunkte des Austritts aus dem Bundes- 
gebiet oder, wenn der Austretende sich im Besitze eines Reisepapieres oder Heimath- 
scheines befindet, von dem Zeitpunkte des Ablaufs dieser Papiere an gerechnet. Sie 
wird unterbrochen durch die Eintragung in die Matrikel eines Kaiserlichen Konsulats. 
Ihr Lauf beginnt von neuem mit dem auf die Löschung in der Matrikel folgenden Tage. 
Der hiernach eingelretene Verlust der Staatsangehörigkeit erstreckt sich zugleich 
auf die Ehefrau und die unter väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder, 
soweit sie sich bei dem Ehemanne, beziehungsweise Vater befinden. 
(5E. 21 des Gesetzes vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust 
der Bundes= und Staatsangehörigkeit (Bundes-Gesetzblatt Seite 3551.
	        
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