Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

6 1882. 
Die Kosten können von den genannten Verpflichteten im Wege des Verwaltungs- 
Zwangsverfahrens beigetrieben werden. 
Die Gemeinden haben auch diese Kosten im Falle des Unvermögens der ge- 
nannten Verpflichteten zu tragen und Gfrderlchen Falles vorzuschießen. 
Zur Feststellung der nach Ss. 14 "4 18. aufgewendeten Kosten ist das Land- 
rathsamt zuständig. Gegen die Entscheidung desselben findet binnen 14tägiger 
ausschließlicher Frist vom Tage der Eröffnung an Recurs an das Minislerium statt. 
Dieses entscheidet endgültig. 
IV. Ertangepft der Vlehbesitzer. 
Die Erstattung der von der ein nach §. 7 des Gesehes geleisteten Vor- 
schüsse an Entschädigungsgeldern für Thiere, die wegen der Rotkrankheit oder der 
Lungenseuche auf polizeiliche Anordnung getödtet, bezüglich nach dieser Anordnung 
an jener gefallen sind, durch die Viehbesitzer erfolgt alljährlich am Schlusse des 
Jahres nach Maßgabe des im Fürstenthum vorhandenen Bestandes an Pferden mit 
Einschluß der Esel, Maulthiere und Maulesel und an Rindvieh in der Weise, daß 
die Entschädigungsbeträge für rotzkranke Pferde, Esel, Maulihiere und Maulesel den 
sämmtlichen Besitzern solcher Thiere, die Entschädigungsbeträge für lungenseuchekraukes 
NRindvieh den sämmtlichen Nindviehbesitzern des Landes auferlegt wird. 
8. 21. 
In jeder Gemeinde und in jedem selbstständigen Gutsbezirke ist alljährlich zu 
Anfang Mai ein Verzeichniß der vorhandenen Pferde mit Einschluß der Esel, Maul- 
thiere und Maulesel und ein Verzeichniß der Rindviehstücke mit Einschluß der über 
3 Wochen alten Kälber von den Ortspolizeibehörden bezüglich dem Vertreter des 
Gutsbezirks anzulegen. Diese Verzeichnisse werden 14 Tage lang öffentlich ausge- 
legt, innerhalb welcher Frist Einwendungen gegen dieselben angebracht werden können. 
Die Orlspolizeibehörde entscheidet über diese Einwendungen und gegen die Ent- 
scheidung ist eine einmalige Beschwerde an die vorgesetzte Behörde innerhalb 10tägiger 
Frist zulässig. 
Die Verzeichnisse sind nach erfolgtem Abschlusse bei den Landrathsämtern und 
von diesen bei dem Ministerium einzureichen. Dieselben bilden für das laufende 
Kalenderjahr ohne Rücksicht auf die in demselben eintretenden Veränderungen des
	        
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