Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

98 1882. 
I. nachträglich den Bestimmungen der §§. 7, 8 entsprechende Strafnach- 
richten ergehen, 
2. die Berichtigung oder Vernichtung der elwa in die Register aufgenomme- 
nen salschen Strasnachrichten erfolgt. 
S. 11. 
Führt ein Verurtheilter befugter oder unbefugter Weise mehrfache Familiennamen, 
so ist auf jeden Namen eine besondere Strasnachricht — unter ausdrücklicher Ver- 
weisung auf die andere Strafnachricht aufzusiellen und abzusenden. 
S. 12. 
Wird eine zur Registrirung mitgetheilte Verurtheilung in Folge einer Wieder= 
aufnahme des Verfahrens aufgehoben, so hat hiervon, nach eingelretener Rechtskraft 
der Entscheidung, die Behörde, welche für deren Vollzug zu sorgen hat, der mit der 
Führung des betreffenden Registers betrauten Behörde bezw. der zuständigen Staats- 
anwaltschaft Mittheilung zu machen. Die Registerbehörde hat den Inhalt der Mit- 
theilung auf dem im Register niedergelegten Vermerke der Verurtheilung einzutragen. 
8. 13. 
Form der Registerführung. 
Die Register enthalten die Vermerke (5&. 7, 8. 9) in der übersandten Ur- 
schrift. Die Vermerke sind alphabetisch geordnet und verschlossen aufzubewahren. 
8. 14. 
Der mit der Registerführung betraute Beamte hat nach Eingang der Ver- 
merke die Vollständigkeit und möglichst auch — gegebenen Falls auf Grund der 
Standesregister — die Richtigkeit der in dem Vermerke enthaltenen Angaben über 
die Persönlichkeit und den Geburtksort des Verurtheilten zu prüfen. 
Findet er eine erhebliche Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit, so hat er den 
Vermerk unter kurzer Angabe des Grundes an die absendende Behörde behufs 
weiterer Prüfung und eventueller Berichtigung zurückzusenden. 
Im anderen Falle hat er den ihm zugegangenen Vermerk unter genauer Be- 
obachtung der alphabetischen Ordnung in das Register aufzunehmen. 
Bei verheiratheten Frauen ist ihr ursprünglicher Familienname (Geburksname) 
Maßgebend.
	        
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