1882. *7
8. 15.
Mehrere, dieselbe Person betrefsende Vermerke sind nicht einzeln in dem Negister
auszubewahren, sondern durch einen besonderen Umschlag mit Namensausschrist von
den übrigen Vermerken getrennt zu halten.
S. 16.
Diejenigen Vermerke, welche Personen betreffen, die inhalts derselben das 70.
Lebensjahr überschritten haben, sind aus den Registern zu entfernen.
Das gleiche gilt von Vermerken über Personen, deren Tod dem Negisler
führenden Beamten glaubhaft nachgewiesen ist.
S. 17.
Auskunftsertheilung aus den Negistern.
Gerichtlichen und anderen öffentlichen deulschen Behörden ist auf jedes, eine
beslimmte Person betreffende Ersuchen über den Iuhalt der Register kostenfrei amt-
liche Auskunft zu ertheilen.
Das Ersuchen ist nach Maßgabe des Formulars C an die zuständige Negister
führende Behörde oder an den Staatsanwalt bei dem Landgerichte des Geburts-
orts der betressenden Person zu richten. Die Register führende Behörde ertheilt
ihre zuarunt durch Ausfüllung des ihr zugegangenen Formulars und zwar:
Falle die betreffende Person sich im Register nicht vorfindet, durch
. Einfünm des Wortes „nicht“ vor das Wort „verurtheilt“ in der
Zeile: „ist ausweislich des Registers verurtheilt“;
) andernfalls durch genaue Aussüllung der weiteren Nubrikrn des Formulars
auf Grund der im Register sich vorfindenden Vermerke.
Engiebt sich, daß die in dem Ersuchen bezeichnete Person an dem angegebenen
Orte in dem Bezirke der ersuchten Behörde nicht geboren ist, worüber diese sich
thunlichst Gewißheit zu verschaffen hat, so ist das Ersuchen mit einer entsprechenden
kurzen Bemerkung zurückzusenden. Wird auf Verlangen die Auskunft telegraphisch
ertheilt, so ist dennoch schriftliche Auskunft nachzusenden.
8. 18.
Inwieweit auswärkigen Behörden kostenfrei oder gegen Erhebung einer Gebühr
Auskunft zu geben ist, bleibt, soweit nicht bezügliche Abmachungen seilens des
Reichs mit der betreffenden auswärtigen Regierung getroffen sind, der Besimung
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung XL II.