Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

(0 1882. 
der Landesregierung, bezüglich des bei dem Reichs-Juslizamt geführten Registers der 
Bestimmung des Reichskanzlers überlassen. 
19. 
Schlußbestimmungen. 
Den Landesregierungen — hinsichtlich des Zentralregisters dem Reichskanzler 
— bleiben auch die sonstigen zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Be- 
stimmungen vorbehalten. 
20. 
Durch die gegenwärtige Verordnung wird die Geltung von Vorschristen in den 
MBundesstaaten über anderweitig in Strafsachen von den Behörden zu machende 
Mittheilungen nicht berührt. 
Insbesondere bleiben unberührt die Vorschriften, wonach einzelnen ausländischen 
Regierungen die Verurtheilungen ihrer Staatsangehörigen vertragsmäßig in be- 
stimmter Form milzutheilen sind. 
8. 21. 
Diese Verordnung tritt am I. Oktober 1882 in Kraft. 
Berlin, den 16. Juni 1882. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung 
von Schelling.
	        
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